OGH
RS0106890
24.06.2025
6Ob2174/96s; 2Ob2422/96g; 6Ob2100/96h; 6Ob226/97x; 8Ob33/98f; 9Ob114/98z; 6Ob3/98d; 6Ob58/99v; 1Ob333/98x; 1Ob278/99k; 9Ob219/00x; 3Ob87/00s; 6Ob292/00k; 1Ob262/00m; 10Ob61/01w; 3Ob102/01y; 1Ob151/01i; 1Ob110/02m; 2Ob131/03h; 9Ob116/03d; 6Ob145/03x; 6Ob177/03b; 6Ob34/04z; 7Ob220/04k; 5Ob49/05z; 6Ob83/05g; 5Ob106/05g; 10Ob9/05d; 9Ob37/05i; 3Ob87/05y; 3Ob106/06v; 2Ob108/07g; 1Ob138/07m; 6Ob104/06x; 9Ob30/07p; 9Ob38/07i; 10Ob103/07f; 9Ob22/08p; 5Ob38/05g; 3Ob4/09y; 2Ob111/10b; 4Ob137/10s; 6Ob231/10d; 6Ob8/11m; 8Ob30/11m; 7Ob77/10i; 1Ob115/11k; 17Ob11/11h; 2Ob207/10w; 10Ob61/11k; 3Ob225/11a; 4Ob145/11v; 4Ob67/12z; 1Ob51/12z; 2Ob227/12i; 8Ob133/12k; 10Ob46/13g; 4Ob210/13f; 8Ob129/13y; 7Ob62/14i; 5Ob208/13v; 7Ob172/14s; 5Ob176/16t; 7Ob83/17g; 1Ob113/17z; 3Ob167/17f; 9Ob80/17f; 5Ob47/18z; 3Ob191/17k; 7Ob164/18w; 4Ob176/19i; 6Ob137/20w; 8ObA16/22v; 6Ob64/22p; 7Ob170/22h; 1Ob36/23k; 4Ob183/23z; 8Ob58/24y; 3Ob60/25g
ABGB §1295 Ia3a
ABGB §1298
ZPO §503 E4c21
Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten.
TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2174/96s
TE OGH 1997-06-26 2 Ob 2422/96g
Ähnlich
TE OGH 1997-09-11 6 Ob 2100/96h
Veröff: SZ 70/179
TE OGH 1998-02-12 6 Ob 226/97x
TE OGH 1998-06-25 8 Ob 33/98f
Auch
TE OGH 1998-06-10 9 Ob 114/98z
nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T1)
TE OGH 1998-10-29 6 Ob 3/98d
nur T1; Beisatz: Für den Kausalitätsbeweis reicht wegen der besonderen Schwierigkeit eines exakten Beweises der Anscheinsbeweis durch den Patienten aus. (T2)
TE OGH 1999-04-22 6 Ob 58/99v
nur: Von dem Grundsatz, dass die Beweislastumkehr das Verschulden betrifft, der Beweis der Kausalität jedoch weiterhin dem Gläubiger obliegt, ist der Oberste Gerichtshof zwar bei ärztlichen Behandlungsfehlern abgegangen (SZ 63/90; JBl 1992, 522), weil hier wegen der in diesen Fällen besonders vorhandenen Beweisschwierigkeiten des Patienten, die Kausalität nachzuweisen, nur dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen, daher von einer "prima-facie-Kausalität" auszugehen ist. (T3)
Beisatz: Dies gilt nicht im Fall des Herausgabeanspruches des Sicherungseigentümers gegenüber dem Verwahrer. (T4)
TE OGH 1999-05-25 1 Ob 333/98x
Vgl; Beisatz: Hier: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder (Rechtsanwalt). (T5)
TE OGH 2000-06-21 1 Ob 278/99k
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Verletzung von Informationspflichten (Aufklärungs-)Pflichten durch den Treuhänder. (T6)
Beisatz: Hier: Notar. (T7)
TE OGH 2000-11-08 9 Ob 219/00x
Vgl auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungs- und Erkundigungspflicht nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T8)
Beisatz: Hier: Aufklärungspflicht der Bank. (T9)
TE OGH 2001-01-29 3 Ob 87/00s
Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich trifft die Beweislast für einen Behandlungsfehler des Arztes den Patienten. (T10)
TE OGH 2001-02-22 6 Ob 292/00k
Auch
TE OGH 2001-03-27 1 Ob 262/00m
nur T1
TE OGH 2001-04-03 10 Ob 61/01w
Auch; nur: Davon kann aber bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes nicht gesprochen werden. Hier ist dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T11)
TE OGH 2001-06-20 3 Ob 102/01y
Auch
TE OGH 2001-09-25 1 Ob 151/01i
Vgl; Beisatz: Anders als bei ärztlichen Behandlungsfehlern ist dem Geschädigten bei Verletzung einer Aufklärungspflicht und Erkundungspflicht - oder einer sonstigen Pflicht - des Rechtsanwalts der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden durchaus zuzumuten. (T12)
Veröff: SZ 74/159
TE OGH 2003-03-25 1 Ob 110/02m
Ähnlich; Beisatz: Die Beweislast dafür, dass sie als Bestbieter tatsächlich zum Zuge gekommen wären, trifft die Kläger, obliegt doch der Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden grundsätzlich dem Geschädigten. Der jeweilige Bieter ist im Allgemeinen fachkundig und es stehen ihm nicht nur die eigenen Kalkulationsunterlagen zur Verfügung, sondern er kennt auch die Angebote der Mitbewerber. (T13)
Veröff: SZ 2003/26
TE OGH 2003-07-10 2 Ob 131/03h
Vgl auch; Beisatz: Der Kausalzusammenhang kann Gegenstand eines Anscheinsbeweises sein, dies jedoch nur dann, wenn ein Beweisnotstand besteht, der nur durch Gewährung einer Beweismaßreduzierung zu bewältigen wäre. (T14)
TE OGH 2003-10-08 9 Ob 116/03d
Auch
TE OGH 2004-02-19 6 Ob 145/03x
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2004-04-29 6 Ob 177/03b
nur T1; Beis wie T13
TE OGH 2004-05-27 6 Ob 34/04z
Vgl auch
TE OGH 2004-10-20 7 Ob 220/04k
Beis wie T9
TE OGH 2005-05-24 5 Ob 49/05z
Ähnlich; Beis wie T13; Veröff: SZ 2005/83
TE OGH 2005-10-06 6 Ob 83/05g
Auch; Beisatz: Von der Beweispflicht des Klägers hinsichtlich der Kausalität ist insbesondere bei ärztlichen Behandlungsfehlern abzugehen, weil hier nicht dem Patienten, sondern dem zur Haftung herangezogenen Arzt die Mittel und die Sachkunde zum Nachweis zur Verfügung stehen. (T15)
TE OGH 2005-11-04 5 Ob 106/05g
nur T8; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Paragraphen 13 und 14 WAG. (T16)
TE OGH 2006-01-24 10 Ob 9/05d
Vgl auch; Beis ähnlich wie T13
TE OGH 2006-01-25 9 Ob 37/05i
Auch; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Rechtsanwalts für den eingetretenen Schaden. (T17)
TE OGH 2006-05-30 3 Ob 87/05y
TE OGH 2006-07-26 3 Ob 106/06v
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2007-11-29 2 Ob 108/07g
Vgl; Veröff: SZ 2007/190
TE OGH 2008-01-29 1 Ob 138/07m
Vgl auch; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T18)
TE OGH 2008-01-24 6 Ob 104/06x
Vgl auch; Beisatz: Hier: Fehlerhafte Beratung bzw Aufklärung durch Händler eines Herbizids. (T19)
Beisatz: Anders als in den Arzthaftungsfällen in denen der Arzt durch die Vornahme des Eingriffs für den Schaden kausal ist, war der Berater an sich nicht kausal für den Schaden, sondern nur für die unterlassene Aufklärung vergleiche Reischauer aaO Paragraph 1295, Rz 1a). Den Klägern ist die Beweisführung über ihr Verhalten bei korrekter Beratung bzw Aufklärung auch durchaus zuzumuten. (T20)
TE OGH 2008-03-03 9 Ob 30/07p
Auch; Beis wie T17; Beisatz: Dem Geschädigten obliegt der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Notars für den eingetretenen Schaden. (T21)
TE OGH 2008-02-08 9 Ob 38/07i
Auch; nur T17
TE OGH 2008-04-22 10 Ob 103/07f
Vgl auch; Beis wie T12
TE OGH 2009-02-24 9 Ob 22/08p
TE OGH 2005-03-15 5 Ob 38/05g
Vgl; nur T11; Beis wie T12; Beis wie T17; Beisatz: Auch bei pflichtwidriger Unterlassung eines Rechtsanwalts wird dem Geschädigten der Nachweis der Kausalität des Verhaltens des Schädigers für den eingetretenen Schaden zugemutet. (T22)
TE OGH 2009-02-25 3 Ob 4/09y
Auch; Beisatz: Außerhalb der Sondersituation bei ärztlichen Behandlungsfehlern obliegt der Beweis der Kausalität auch bei Verletzung von Aufklärungspflichten dem Geschädigten. (T23)
TE OGH 2010-07-08 2 Ob 111/10b
Vgl auch; auch Beis wie T14; Beisatz: Hier: In Bezug auf das Wissen des Dritten beim Ehebruch von der Ehe seines Geschlechtspartners liegt regelmäßig kein Beweisnotstand vor, der die Anwendung des Anscheinsbeweises rechtfertigt (Detektivkosten). (T24)
TE OGH 2010-08-31 4 Ob 137/10s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beweislast für Kausalität eines Beratungsfehlers. (T25)
TE OGH 2011-01-28 6 Ob 231/10d
Vgl; nur T8; Beis wie T9
TE OGH 2011-02-24 6 Ob 8/11m
Vgl; nur T8; Beis wie T9
TE OGH 2011-03-22 8 Ob 30/11m
nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2011-03-30 7 Ob 77/10i
Vgl; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Anlegerschaden wegen fehlerhafter Beratung. (T26)
Beisatz: Den Geschädigten trifft daher die Behauptungs- und Beweislast nicht nur dafür, dass er bei korrekter Information die tatsächlich gezeichneten Wertpapiere nicht erworben hätte, sondern auch dafür, wie er sich bei korrekter Information hypothetisch alternativ verhalten und sich so sein Vermögen entwickelt hätte; auch dafür kommt ihm zugute, dass nicht so strenge Anforderungen an die Beweisbarkeit des bloß hypothetischen Kausalverlaufs zu stellen sind. (T27)
Veröff: SZ 2011/40
TE OGH 2011-07-21 1 Ob 115/11k
Auch; nur T8; Beis wie T25; Vgl auch Beis wie T26
TE OGH 2011-08-09 17 Ob 11/11h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T22
Veröff: SZ 2011/105
TE OGH 2011-06-22 2 Ob 207/10w
Vgl auch; nur T8; Beis wie T9
TE OGH 2011-12-20 10 Ob 61/11k
Vgl auch; Beis wie T9
TE OGH 2011-12-14 3 Ob 225/11a
Auch; Auch Beis wie T9
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 145/11v
Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Für einen Kausalitätsbeweis bei Unterlassungen genügt der Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Schaden auf das Unterlassen des pflichtgemäßen Handelns zurückzuführen ist. (T28)
TE OGH 2012-08-02 4 Ob 67/12z
Vgl; Beis wie T26; Beis ähnlich wie T27; Beis ähnlich wie T28; Beisatz: Die Behauptungs‑ und Beweislast für die Wahl und Entwicklung einer hypothetischen Alternativanlage trifft den klagenden Anleger unter der Voraussetzung, dass er bei korrekter Beratung überhaupt veranlagt hätte, wovon bei einem vorgefassten Anlageentschluss auszugehen ist. (T29)
Beisatz: An diese sind keine zu strengen Anforderungen zu richten. (T30)
TE OGH 2012-10-11 1 Ob 51/12z
Vgl; Beis wie T27
TE OGH 2013-03-14 2 Ob 227/12i
Vgl auch
TE OGH 2013-04-29 8 Ob 133/12k
Auch; nur T1
TE OGH 2013-12-17 10 Ob 46/13g
Vgl auch; Beis wie T8
TE OGH 2014-02-17 4 Ob 210/13f
Vgl auch; nur T8
TE OGH 2014-02-27 8 Ob 129/13y
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-05-07 7 Ob 62/14i
Auch; Beisatz: Der Geschädigte hat den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Schadenseintritt zu behaupten und zu beweisen. (T31)
Beisatz: Beweiserleichterungen dafür ‑ wie im Arzthaftungsrecht ‑ bestehen für geschädigte Anleger nicht. (T32)
TE OGH 2014-06-30 5 Ob 208/13v
Auch; Beisatz: Kausalitätsbeweis bei einer Haftung wegen Aufklärungs- oder Beratungsfehlern bei einer Vermögensanlage. (T33)
Beis wie T30; Beis ähnlich wie T28
TE OGH 2014-11-05 7 Ob 172/14s
Beis wie T22
TE OGH 2017-03-01 5 Ob 176/16t
Vgl auch; Beis wie T21
TE OGH 2017-06-14 7 Ob 83/17g
Auch
TE OGH 2017-08-30 1 Ob 113/17z
Auch
TE OGH 2017-10-25 3 Ob 167/17f
Vgl; Beis wie T27; Beis wie T29
TE OGH 2018-01-30 9 Ob 80/17f
Vgl auch
TE OGH 2018-04-10 5 Ob 47/18z
Auch; Beis wie T32
TE OGH 2018-05-23 3 Ob 191/17k
Auch; Beis wie T27; Veröff: SZ 2018/39
TE OGH 2019-01-30 7 Ob 164/18w
Auch; Beis wie T31
TE OGH 2019-10-24 4 Ob 176/19i
Beisatz: Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, so genügt für den Kausalitätsbeweis der Anscheinsbeweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit durch den Patienten. Gelingt dieser, so obliegt es dem Beklagten, die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ‑ durch Entkräftung des ihn belastenden Anscheinsbeweises ‑ ernsthaft zweifelhaft zu machen. Dazu muss er darlegen, dass andere Schadensursachen wahrscheinlicher sind als die ihm unterlaufene Sorgfaltswidrigkeit. (T34)
TE OGH 2020-09-29 6 Ob 137/20w
Vgl aber; Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung der einer Beweislastumkehr zumindest stark angenäherten Beweiserleichterung, wonach bei nicht bloß unwesentlicher Erhöhung der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen hat, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit“ nicht kausal für den Schaden des Patienten war. (T35)
Beis: Angesichts der Beweisschwierigkeiten des mit dem Nachweis der Kausalität des ärztlichen Behandlungsfehlers belasteten Patienten erscheint es sachgerecht, in Abkehr vom Regelbeweismaß der ZPO den Nachweis der überwiegenden Wahrscheinlichkeit genügen zu lassen. (T36)
TE OGH 2022-02-22 8 ObA 16/22v
Vgl; Beis wie T31; Beisatz: Hier: Kausalzusammenhang zwischen fehlerhafter Ausschreibung und Unterlassen einer Bewerbung. (T37)
TE OGH 2022-09-14 6 Ob 64/22p
Vgl; Beis wie T28
TE OGH 2022-12-13 7 Ob 170/22h
Beisatz: Hier: Unterbliebene Beratung (Aufklärung) über besondere Bestimmungen des ÄrzteG und der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Steiermark. (T38)
TE OGH 2023-04-25 1 Ob 36/23k
Beisatz wie T18
Beisatz: Die Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität setzt aber voraus, dass der Patient neben dem Behandlungsfehler auch die nicht bloß unwesentliche Erhöhung der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts durch einen ärztlichen Fehler nachweist. (T39)
Beisatz: Dass im Allgemeinen die Gabe von Benzodiazepinen einer Selbstmordgefahr bei schweren Depressionen entgegenwirkt, ist unerheblich und zeigt keine konkrete Gefahrerhöhung auf. (T40)
Beisatz: Die mangelnde Risikoerhöhung des Schadenseintritts durch den Behandlungsfehler steht einer Teilhaftung wegen Ursachenzweifeln entgegen, weil die Teilhaftung ebenfalls die konkrete Gefährlichkeit des Behandlungsfehlers für den Schadenseintritt erfordert. (T41)
Beisatz: Die Entscheidung 6 Ob 137/20w (Punkt 6.2.), in der dem geschädigten Patienten der Nachweis abverlangt wurde, dass der Schaden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen ist, ist vereinzelt geblieben. (T42)
Anmerkung, Vgl bereits 1 Ob 11/21f (Rz 15).
TE OGH 2024-02-20 4 Ob 183/23z
nur T18
TE OGH 2024-09-26 8 Ob 58/24y
Beisatz wie T39
TE OGH 2025-06-24 3 Ob 60/25g
Beisatz nur wie T12
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106890