Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

4Ob2365/96i

Norm

NahversG §1 Abs2;

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Jeder Lieferant muß zwar damit rechnen, daß er sich mit einem Händler nicht über Preise und sonstige Konditionen einigen kann und daher zu keinem Vertragsabschluß gelangt. Hat aber der Lieferant keinen oder nahezu keinen Verhandlungsspielraum gegenüber dem Nachfrager und erzwingt dieser auf Grund seiner Marktmacht von ihm Sonderkonditionen ohne entsprechende Gegenleistung, kann darin ein nach Paragraph eins, UWG wettbewerbswidriges Verhalten des Nachfragers gegenüber seinen Mitbewerbern vorliegen; dann besteht auch die Gefahr, daß kleine und mittlere Handelsunternehmen, die vom Hersteller keine Sonderleistungen erhalten, vom Markt verdrängt werden, was letztlich auch für die Verbraucher vom Nachteil ist. Erst recht muß das dann gelten, wenn ein Händler Lieferanten, die mit ihm schon Verträge ausgehandelt hatten, nachträglich zusätzliche Leistungen ohne Gegenleistung abverlangt, sofern dieses Verlangen - bei objektiver Betrachtung - geeignet ist, bei seinen Empfängern den Eindruck zu erwecken, daß sie bei einer Ablehnung der erbetenen Leistung wirtschaftliche Nachteile erleiden könnten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0107135