Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

4Ob2365/96i

Norm

NahversG §1 Abs2;

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Verlangt ein Händler von seinen Lieferanten, mit denen er schon Jahresverträge geschlossen hat, nachträglich unter Hinweis auf eine bestimmte, ursprünglich nicht vorgesehene Werbeaktion Zahlungen, für die keine konkrete Gegenleistung vorgesehen ist, so sind diese verlangten Leistungen nicht Bestandteil des eine wirtschaftliche Einheit bildenden beiderseitigen Leistungspaketes, sondern eine zusätzliche Leistung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, NVG, der keine entsprechende Gegenleistung gegenübersteht. Diese zusätzliche Leistung ist damit einer nachträglich verlangten Preiskonzession gleichzuhalten, die zu fordern gegen die guten Sitten verstößt. Das entspricht - wie sich aus Paragraph eins, Absatz 2, NVG ergibt - auch der Wertung des Gesetzgebers.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0107134