OGH
17.12.1996
4Ob2365/96i
NahversG §1 Abs2;
UWG §1 D1d;
Es ist noch nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Nachfrager erreicht, daß ihm der Lieferant unternehmerische Aufgaben und Risiken abnimmt, sind doch die Funktionen zwischen Anbietern und Nachfragern nicht zwingend festgelegt, so daß sie sich je nach der Wettbewerbslage verändern können.
TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i
Veröff: SZ 69/284
RS0107133