Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

4Ob2365/96i

Norm

NahversG §1 Abs2;

UWG §1 D1d;

Rechtssatz

Es ist noch nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Nachfrager erreicht, daß ihm der Lieferant unternehmerische Aufgaben und Risiken abnimmt, sind doch die Funktionen zwischen Anbietern und Nachfragern nicht zwingend festgelegt, so daß sie sich je nach der Wettbewerbslage verändern können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2365/96i

Veröff: SZ 69/284

Rechtssatznummer

RS0107133