Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

17.12.1996

Geschäftszahl

4Ob2338/96v; 4Ob310/99p

Norm

UWG §2 A1; UWG §2 A2; UWG §2 C2a; EWG-RL 84/450/EWG -

Irreführungsrichtlinie Art2 Z2

Rechtssatz

In der Entscheidung EuGHSlg 1992 römisch eins 131 = WRP 1993, 233 = EuZW 1993, 544 = ZIP 1992, 1719 (Heinemann) - Nissan hat der EuGH Artikel 2, Ziffer 2, Irreführungs-RL dahin ausgelegt, daß das bloße "Anlocken" für die Bejahung einer Irreführungsgefahr nicht ausreiche; eine irreführende Werbung liege nur vor, wenn die Werbung nicht nur zur Täuschung, sondern auch dazu geeignet sei, den Kaufentschluß zu beeinflussen. Zu einem dieser Entscheidung des EuGH entsprechenden Ergebnis führt auch die Anwendung der in der bisherigen Rechtsprechung des OGH aufgestellten Grundsätze: Wenn der irreführende Angaben im Sinn des Paragraph 2, UWG ausgelöste Irrtum vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird und nicht die Gefahr besteht, daß das oder ein anderes Geschäft dennoch abgeschlossen wird, ist die Relevanz der Irreführung zu verneinen (hier: Ausbildungslehrgang zum Psychotherapeuten).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/17 4 Ob 2338/96v

TE OGH 1999/11/23 4 Ob 310/99p

Einschränkend; Beisatz: Die Möglichkeit, daß der Irrtum noch vor dem Geschäftsabschluß aufgeklärt wird, nimmt der Werbung ihre Täuschungseignung nicht. Damit wird berücksichtigt, daß mit den angelockten Interessenten häufig Verträge geschlossen werden, die sonst nicht zustandegekommen wären. (T1)

Rechtssatznummer

RS0107198