OGH
16.12.1996
1Ob2317/96h; 2Ob310/98x; 6Ob103/99m; 3Ob265/02w
ABGB §881 IA;
ABGB §1295 Ia2;
Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.
TE OGH 1996/12/16 1 Ob 2317/96h
TE OGH 1998/12/03 2 Ob 310/98x
Ähnlich; nur: Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme. (T1)
TE OGH 1999/11/25 6 Ob 103/99m
nur T1
TE OGH 2003/10/22 3 Ob 265/02w
RS0106915