Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

1Ob2317/96h; 2Ob310/98x; 6Ob103/99m; 3Ob265/02w

Norm

ABGB §881 IA;

ABGB §1295 Ia2;

Rechtssatz

Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme; der Dritte muß sich durch Vermittlung oder mit Willen des primären Gläubigers obligationsmäßigerweise im Leistungsbereich aufhalten oder sonst den Gefahren der Leistung ausgesetzt sein; ein nur zufälliger Leistungskontakt genügt nicht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/16 1 Ob 2317/96h

TE OGH 1998/12/03 2 Ob 310/98x

Ähnlich; nur: Von der Vertragsnähe eines Dritten kann man nur sprechen, wenn der Dritte typischerweise mit der geschuldeten Hauptleistung in Berührung käme. (T1)

TE OGH 1999/11/25 6 Ob 103/99m

nur T1

TE OGH 2003/10/22 3 Ob 265/02w

Rechtssatznummer

RS0106915