Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106730

Entscheidungsdatum

16.12.1996

Geschäftszahl

1Ob2259/96d; 5Ob67/17i

Norm

ABGB §22

Rechtssatz

Aus Paragraph 22, erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel Paragraph 274, ABGB), Paragraph 22, zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2259/96d

Veröff: SZ 69/279

TE OGH 2017-09-26 5 Ob 67/17i

Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)

Veröff: SZ 2017/99

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106730