OGH
RS0106730
16.12.1996
1Ob2259/96d; 5Ob67/17i
ABGB §22
Aus Paragraph 22, erster Satz ABGB folgt zwar nicht die Rechtsfähigkeit des Gezeugten, aber noch nicht Geborenen (nasciturus), weil er in seiner Schutzverheißung nur ein Programm enthält, das andere Normen ausführen (zum Beispiel Paragraph 274, ABGB), Paragraph 22, zweiter Satz ABGB verleiht dem nasciturus jedoch insofern eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit, als sie von der Lebendgeburt abhängig ist und der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht.
TE OGH 1996-12-16 1 Ob 2259/96d
Veröff: SZ 69/279
TE OGH 2017-09-26 5 Ob 67/17i
Auch; Beisatz: Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. (T1)
Veröff: SZ 2017/99
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106730