Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.1996

Geschäftszahl

10ObS2424/96k; 10ObS110/97t; 10ObS132/97b

Norm

EinstV §7;

Rechtssatz

Paragraph 7, EinstV unterscheidet zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. Die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz 2, wurde aus dem Versorgungsrecht übernommen und folgt bei der Definition dieser Behinderung den in den Versorgungsgesetzen enthaltenen Umschreibungen (zum Beispiel Paragraph 19, KOVG 1957, wo in Absatz 3 allerdings der hochgradig Sehbehinderte als praktisch Blinder bezeichnet wird). Insbesondere wird vorausgesetzt, daß der Behinderte zu wenig sieht, um den Rest an Sehvermögen wirtschaftlich verwerten zu können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2424/96k

TE OGH 1997/04/15 10 ObS 110/97t

nur: Paragraph 7, EinstV unterscheidet zwischen hochgradiger Sehbehinderung und Blindheit. (T1) Beisatz: Bei Personen, die im Sinne der Definition des Paragraph 7, Absatz 3, der EinstV als blind gelten, ist nach Ziffer 2, des Absatz eins, dieser Bestimmung ein Pflegegeld von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich ohne weitere Prüfung anzunehmen, womit bereits die Berechtigung eines Pflegegeldes der Stufe 4 (nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG) verbunden ist. (T2)

TE OGH 1997/05/22 10 ObS 132/97b

Rechtssatznummer

RS0106381