OGH
13.12.1996
10ObS2349/96f; 10ObS2396/96t; 10ObS2349/96f; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS222/97p
ASGG §65 Abs1;
ASVG §31 Abs5 Z23;
BPGG §4 Abs3;
EinstV allg;
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger
für die einheitliche Anwendung des BPGG allg;
Die Entscheidung über den Anspruch auf Pflegegeld ist durch Paragraph 65, Absatz eins, ASGG letztlich den Gerichten zugewiesen; soweit ein Gesetz die Vollziehung einem Gericht übertragen hat, kann die Konkretisierung des Gesetzes mittels einer Verordnung nur insoweit durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, als dies das Gesetz ausdrücklich oder erkennbar vorsieht. Die Konkretisierungskompetenz wurde durch Paragraph 4, Absatz 3, BPGG ausschließlich dem BMfAS zugewiesen, nicht aber dem Hauptverband. Daraus folgt, daß die Richtlinien zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG durch die davon erfaßten Entscheidungsträger anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können.
TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2349/96f
TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2396/96t
TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2349/96f
Veröff: SZ 69/278
TE OGH 1997/02/11 10 ObS 2474/96p
Beisatz: Daß die Richtlinien des Hauptverbandes auch nach ihrem Inhalt gar keinen Anspruch auf Geltung für die Sozialgerichte erheben, beweist etwa der die Fälle der Sehbehinderung regelnde Paragraph 21, (T1)
TE OGH 1997/03/27 10 ObS 87/97k
Beis wie T1
TE OGH 1997/08/12 10 ObS 222/97p
Vgl
RS0106388