OGH
11.12.1996
13Os172/96
FleischUG §28;
FleischUG §49;
StGB §146 C3;
StGB 3146 E;
StGB §225;
Die Benachteiligung des Käufers von "unbeschautem" Fleisch (das an sich "tauglich" wäre) wird in der Regel schon durch die Bestrafung nach dem FleischUG - soferne die Tat nicht mit strengerer Strafe (hier: nach Paragraph 225, StGB) bedroht ist - abgegolten. Nur wenn zudem feststeht, daß das "unbeschaute" Fleisch für den Käufer wertlos und unverwertbar ist (zum Beispiel: wegen Gesundheitsschädlichkeit) ist ein entsprechender Vermögensschaden gegeben. Zwar bewirkt die fehlende "Beschau" des betreffenden Fleisches dessen Verkehrsunfähigkeit, deshalb allein aber nicht eo ipso dessen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit.
TE OGH 1996/12/11 13 Os 172/96
RS0106262