Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Geschäftszahl

13Os172/96

Norm

FleischUG §28;

FleischUG §49;

StGB §146 C3;

StGB 3146 E;

StGB §225;

Rechtssatz

Die Benachteiligung des Käufers von "unbeschautem" Fleisch (das an sich "tauglich" wäre) wird in der Regel schon durch die Bestrafung nach dem FleischUG - soferne die Tat nicht mit strengerer Strafe (hier: nach Paragraph 225, StGB) bedroht ist - abgegolten. Nur wenn zudem feststeht, daß das "unbeschaute" Fleisch für den Käufer wertlos und unverwertbar ist (zum Beispiel: wegen Gesundheitsschädlichkeit) ist ein entsprechender Vermögensschaden gegeben. Zwar bewirkt die fehlende "Beschau" des betreffenden Fleisches dessen Verkehrsunfähigkeit, deshalb allein aber nicht eo ipso dessen Wertlosigkeit und Unverwertbarkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/11 13 Os 172/96

Rechtssatznummer

RS0106262