Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.12.1996

Geschäftszahl

13Os172/96

Norm

FleischUG §34;

StGB §147 Abs1 Z1;

StGB §225;

Rechtssatz

Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des Paragraph 34, FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB) zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/12/11 13 Os 172/96

Rechtssatznummer

RS0106261