OGH
11.12.1996
13Os172/96
FleischUG §34;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §225;
Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des Paragraph 34, FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß Paragraph 34, Absatz 3, FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (Paragraph 225, StGB) zum schweren Betrug nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB.
TE OGH 1996/12/11 13 Os 172/96
RS0106261