Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.11.1996

Geschäftszahl

8ObA2167/96a

Norm

ArbVG §41 Abs3;

Rechtssatz

Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen werden und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/11/28 8 ObA 2167/96a

Veröff: SZ 69/269

Rechtssatznummer

RS0106297