OGH
28.11.1996
8ObA2167/96a
ArbVG §41 Abs3;
Durch diese Regelung soll klargestellt werden, daß Angestellte kraft Vereinbarung nur dann auch als Angestellte im Sinne der Betriebsverfassung gelten, wenn ihnen unabdingbar alle jene Rechte verliehen werden, die den Personen, deren Angestellteneigenschaft auf ihrer Tätigkeit beruht, zustehen. Werden die Angestelltenrechte nur unter Widerrufsvorbehalt gewährt, trete eine Änderung der Gruppenzugehörigkeit nach der Betriebsverfassung nicht ein. Durch diese Einschränkung sollen Manipulationen ausgeschlossen werden und nur auf Dauer angelegte Änderungen in der Rechtsstellung der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtliche Relevanz erhalten.
TE OGH 1996/11/28 8 ObA 2167/96a
Veröff: SZ 69/269
RS0106297