Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106125

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

5Ob2223/96i; 5Ob120/06t; 5Ob81/13t

Norm

ZPO §30 Abs2; Oö BauO §9 Abs1 Z2; Oö BauO §9 Abs4; Oö BauO §9 Abs5; GBG §77; RAO §8

Rechtssatz

Die in Paragraph 9, Absatz 5, Oö BauO enthaltene schriftliche Erklärung des Antragstellers stellt keinen zum Grundbuchsantrag gehörenden Vorgang dar, es handelt sich vielmehr um eine Inhaltsvoraussetzung des Eintragungsbegehrens, dessen Vorliegen vom Grundbuchsgericht anlässlich der Behandlung des Grundbuchsantrages zu prüfen ist. Daraus folgt, dass der als Vertreter der Antragsteller einschreitende Rechtsanwalt, der sich gemäß Paragraph 8, RAO und Paragraph 30, Absatz 2, ZPO sowie Paragraph 77, GBG auf die ihm erteilte Vollmacht zur Anbringung von Grundbuchsgesuchen berief, durch diese "Berufung" zwar seine Bevollmächtigung zur Anbringung des Grundbuchsgesuches dargetan hat, nicht aber seine Bevollmächtigung zur Abgabe von anderen, für die Bewilligung der begehrten grundbücherlichen Eintragung materiell-rechtlich erforderlichen Erklärungen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-11-26 5 Ob 2223/96i

TE OGH 2006-05-30 5 Ob 120/06t

Beisatz: Das Fehlen einer rechtswirksamen Erklärung nach §9 Abs5 Oö BauO stellt einen materiellrechtlichen Mangel dar, der nicht verbessert werden kann. (T1)

TE OGH 2013-05-16 5 Ob 81/13t

Vgl auch; Beisatz: Zufolge Paragraph 9, Absatz 4, OÖ BauO 1994 dürfen Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Absatz eins,, die nicht gemäß Absatz 4, von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, grundbücherlich nur aufgrund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde durchgeführt werden. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei einer derart erforderlichen Bewilligung der Baubehörde um eine materiell-rechtliche Voraussetzung dafür, dass die Gutsbestandsänderung überhaupt zulässig ist. (T2)

Beisatz: Die von den Revisionsrekurswerbern begründeten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Anwendbarkeit der Bestimmung des Paragraph 9, OÖ BauO 1994 auf den vorliegenden Fall sind nicht geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen, richten sich doch Bedenken der Rechtsmittelwerber nicht gegen die Bestimmung an sich, sondern (nur) deren Auslegung. (T3)