Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

4Ob2353/96z

Norm

UWG §2 Abs1 C2a;

Rechtssatz

Wer in seiner Werbung Angaben macht, deren mögliche Unrichtigkeit, also Irreführungseignung, ihm bekannt sein muß, etwa wenn er etwas verspricht, dessen Richtigkeit er nicht mit Sicherheit annehmen kann, hält damit die ihm als Kaufmann zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ein und kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2353/96z

Rechtssatznummer

RS0107059