OGH
26.11.1996
4Ob2353/96z
UWG §2 Abs1 C2a;
Wer in seiner Werbung Angaben macht, deren mögliche Unrichtigkeit, also Irreführungseignung, ihm bekannt sein muß, etwa wenn er etwas verspricht, dessen Richtigkeit er nicht mit Sicherheit annehmen kann, hält damit die ihm als Kaufmann zumutbare Sorgfaltspflicht nicht ein und kann auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2353/96z
RS0107059