OGH
26.11.1996
4Ob2353/96z; 4Ob154/98w
ABGB §1297; ABGB §1324; UWG §2 Abs1 A4; UWG §16
Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.
TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2353/96z
TE OGH 1998/06/30 4 Ob 154/98w
nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)
RS0107058