OGH
RS0107058
24.06.2025
4Ob2353/96z; 4Ob154/98w; 4Ob159/24x
ABGB §1297
ABGB §1324
UWG §2 Abs1 A4
UWG §16
Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.
TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2353/96z
TE OGH 1998-06-30 4 Ob 154/98w
nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)
TE OGH 2025-06-24 4 Ob 159/24x
vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd Paragraph 2, UWG beworbenen Tresors. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107058