Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

4Ob2353/96z; 4Ob154/98w

Norm

ABGB §1297; ABGB §1324; UWG §2 Abs1 A4; UWG §16

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2353/96z

TE OGH 1998/06/30 4 Ob 154/98w

nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)

Rechtssatznummer

RS0107058