Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107058

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

4Ob2353/96z; 4Ob154/98w; 4Ob159/24x

Norm

ABGB §1297

ABGB §1324

UWG §2 Abs1 A4

UWG §16

Rechtssatz

Voraussetzung für die Haftung nach Paragraph 2, Absatz eins, UWG ist zumindest leichte Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2353/96z

TE OGH 1998-06-30 4 Ob 154/98w

nur: Fahrlässig handelt, wer nicht diejenige Sorgfalt anwendet, die entweder allgemein oder doch von einem Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe oder Menschengruppe zu verlangen ist. Fahrlässigkeit liegt schon vor, wenn der Verletzer mit der nicht fernliegenden Möglichkeit einer Rechtsverletzung rechnen muß. (T1)

TE OGH 2025-06-24 4 Ob 159/24x

vgl; Beisatz: Hier: Schadenersatzklage aufgrund eines von der Beklagten vertriebenen und (nach dem Vorbringen der Kläger) irreführend iSd Paragraph 2, UWG beworbenen Tresors. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107058