Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

4Ob2345/96y

Norm

UWG §1 D3b;

UWG §1 D3e;

Rechtssatz

Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Unlauter handelt der Abwerbende aber dann, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, daß er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y

Rechtssatznummer

RS0107113