OGH
26.11.1996
4Ob2345/96y
UWG §1 D3b;
UWG §1 D3e;
Das Abwerben von Beschäftigten eines Mitbewerbers ist grundsätzlich erlaubt. Unlauter handelt der Abwerbende aber dann, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, daß er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren.
TE OGH 1996/11/26 4 Ob 2345/96y
RS0107113