OGH
26.11.1996
1Ob2169/96v; 2Ob131/97x; 6Ob257/08z; 6Ob69/08b
ABGB §936
Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.
TE OGH 1996/11/26 1 Ob 2169/96v
TE OGH 1997/06/26 2 Ob 131/97x
Auch
TE OGH 2008/12/17 6 Ob 257/08z
TE OGH 2009/07/02 6 Ob 69/08b
RS0106756