Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

26.11.1996

Geschäftszahl

1Ob2169/96v; 2Ob131/97x; 6Ob257/08z; 6Ob69/08b

Norm

ABGB §936

Rechtssatz

Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses mit Wirkung ex tunc wird nur in jenen Fällen bejaht, in welchen trotz des bereits eingetretenen Beginns des Dauerschuldverhältnisses keine Rückabwicklungsschwierigkeiten bestehen. Ebenso wirkt die Auflösung zurück, wenn die Abwicklung des Dauerschuldverhältnisses noch nicht begonnen hat.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/11/26 1 Ob 2169/96v

TE OGH 1997/06/26 2 Ob 131/97x

Auch

TE OGH 2008/12/17 6 Ob 257/08z

TE OGH 2009/07/02 6 Ob 69/08b

Rechtssatznummer

RS0106756