OGH
RS0106908
03.07.2025
1Ob2003/96g; 1Ob13/98p; 6Ob80/98b; 1Ob145/98z; 1Ob6/00i; 4Ob245/00h; 9Ob111/02t; 6Ob172/07y; 6Ob278/06k; 2Ob143/09g; 5Ob2/11x; 1Ob185/12f; 1Ob7/13f; 1Ob150/14m; 8Ob104/14y; 1Ob218/15p; 3Ob116/16d; 8Ob117/17i; 4Ob174/17t; 9Ob29/19h; 4Ob229/19h; 6Ob76/25g; 1Ob83/25z
ABGB §523 Ba
Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, a) auf Feststellung der Dienstbarkeit nur gegen den Eigentümer der dienenden Sache, b) auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung, gegen jeden Störer, c) auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer, d) nur gegen den Eigentümer auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts, etwa nach Ersitzung, sowie e) allenfalls Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen.
TE OGH 1996-11-26 1 Ob 2003/96g
TE OGH 1998-07-28 1 Ob 13/98p
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles, auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer. (T1)
TE OGH 1998-09-10 6 Ob 80/98b
Auch
TE OGH 1998-10-27 1 Ob 145/98z
TE OGH 2000-04-28 1 Ob 6/00i
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden und geht, je nach den Verhältnissen des Falles auf Ersatz des verursachten Schadens, auf Wiederherstellung, Beseitigung der Beeinträchtigung und Unterlassung zukünftiger Störungen. (T2)
TE OGH 2000-10-24 4 Ob 245/00h
Auch
TE OGH 2002-05-22 9 Ob 111/02t
nur: Das Klagebegehren der Servitutenklage kann daher auch gegen dritte Störer erhoben werden. (T3)
TE OGH 2007-09-13 6 Ob 172/07y
Auch
TE OGH 2007-12-12 6 Ob 278/06k
Vgl; Beisatz: Das Begehren der Servitutenklage geht ua - je nach den Verhältnissen des Falls - auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung des vom Beklagten herbeigeführten rechtswidrigen Zustands - der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung. (T4)
TE OGH 2010-06-17 2 Ob 143/09g
Auch; Veröff: SZ 2010/67
TE OGH 2011-01-24 5 Ob 2/11x
Vgl auch; Beisatz: Maßgeblich für die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Dritten ist die (rechtliche) Möglichkeit oder Pflicht, die Störung zu steuern und allenfalls zu verhindern (hier: Erwirkung eines Übergabsauftrags gegen den störenden Mieter). (T5)
TE OGH 2012-11-15 1 Ob 185/12f
TE OGH 2013-03-07 1 Ob 7/13f
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T6)
TE OGH 2014-09-18 1 Ob 150/14m
TE OGH 2014-12-19 8 Ob 104/14y
Auch; Beisatz: Das Klagebegehren der Servitutenklage geht je nach den Verhältnissen des Falles auf Feststellung der Dienstbarkeit und/oder auf Einverleibung des noch nicht eingetragenen Rechts gegen den Eigentümer der dienenden Sache, weiters auf Wiederherstellung, besonders durch Beseitigung der vom Beklagten verursachten Beeinträchtigung gegen jeden Störer sowie schließlich auf Unterlassung künftiger Störungen gegen jeden Störer und allenfalls auf Ersatz des verursachten Schadens nach allgemeinen Grundsätzen. (T7)
TE OGH 2016-05-24 1 Ob 218/15p
Vgl
TE OGH 2016-07-13 3 Ob 116/16d
Auch; Beisatz: Der Bauberechtigte ist daher nicht gleich einem Miteigentümer zu behandeln und bildet daher mit diesem auch im Prozess über die von einem Dritten behaupteten Rechte am Grundstück keine notwendige Streitgenossenschaft. (T8)
TE OGH 2017-10-25 8 Ob 117/17i
Auch
TE OGH 2017-10-24 4 Ob 174/17t
Auch; Veröff: SZ 2017/120
TE OGH 2019-07-23 9 Ob 29/19h
Auch
TE OGH 2020-01-28 4 Ob 229/19h
nur T2; Beis wie T4
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 76/25g
vgl
TE OGH 2025-06-24 1 Ob 83/25z
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106908