OGH
26.11.1996
1Ob639/95
ABGB §1267;
ABGB §1271;
Beim verdeckten Differenzgeschäft lautet die Vereinbarung zwar nicht direkt auf eine bloße Ausgleichung der Kursdifferenz zwischen zwei Stichzeitpunkten, doch wird ein entsprechendes Ergebnis dadurch erzielt, daß zunächst ein Termingeschäft abgeschlossen wird, das aber nicht tatsächlich erfüllt werden soll. Dazu wird später ein glattstellendes Gegengeschäft zum selben Termin getätigt. Ein Spiel oder eine Wette im Sinne des Paragraph 1271, ABGB liegt in diesen Fällen allerdings nur dann vor, wenn der Wille des einen Teils, eine effektive Lieferung auszuschließen, dem Partner bekannt war oder bekannt sein mußte. Fehlt es daran, so macht auch die Spekulationsabsicht beider das Geschäft nicht zu einem unklagbaren Glücksgeschäft.
TE OGH 1996/11/26 1 Ob 639/95
Veröff: SZ 69/261
RS0106839