Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105669

Entscheidungsdatum

21.11.1996

Geschäftszahl

6Ob2208/96s; 8Ob84/02i; 2Ob110/04x; 2Ob211/12m; 2Ob129/15g

Norm

ABGB §1165 A; ABGB §1295 Ia2; ABGB §1295 IIf7g; ABGB §1313 römisch drei c

Rechtssatz

Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2208/96s

TE OGH 2002-05-16 8 Ob 84/02i

Beisatz: Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (so schon 6 Ob2208/96s). (T1)

TE OGH 2004-05-18 2 Ob 110/04x

Auch; Beisatz: Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind. (T2)

TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m

Vgl aber, Beisatz: Hier aber keine Vertragshaftung, weil mit Bauaufsicht statt mit der Herstellung des Werks beauftragtes Unternehmen. (T3); Veröff: SZ 2013/86

TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g

Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105669