OGH
RS0105669
21.11.1996
6Ob2208/96s; 8Ob84/02i; 2Ob110/04x; 2Ob211/12m; 2Ob129/15g
ABGB §1165 A; ABGB §1295 Ia2; ABGB §1295 IIf7g; ABGB §1313 römisch drei c
Mehrere auf einer Baustelle tätige Unternehmer haften für die Verletzung von Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten. In den Schutzkreis der einzelnen Werkverträge sind jeweils auch die bei einem anderen Unternehmen beschäftigten Dienstnehmer einbezogen. Diese können Schäden direkt gegen den für seinen Erfüllungsgehilfen haftenden weiteren Unternehmer geltend machen (so schon 3 Ob 520/93).
TE OGH 1996-11-21 6 Ob 2208/96s
TE OGH 2002-05-16 8 Ob 84/02i
Beisatz: Die Gewährleistung der Sicherheit auf einer Baustelle ist eine vertragliche Nebenverpflichtung des Werkvertrages (so schon 6 Ob2208/96s). (T1)
TE OGH 2004-05-18 2 Ob 110/04x
Auch; Beisatz: Ob jeweils Warnmaßnahmen erforderlich sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Sicherlich sind immer dann Warnmaßnahmen erforderlich, wenn mit dem Zutritt von Personen zu rechnen ist, die mit den auf der Baustelle lauernden Gefahren nicht vertraut sind. (T2)
TE OGH 2013-09-19 2 Ob 211/12m
Vgl aber, Beisatz: Hier aber keine Vertragshaftung, weil mit Bauaufsicht statt mit der Herstellung des Werks beauftragtes Unternehmen. (T3); Veröff: SZ 2013/86
TE OGH 2016-06-28 2 Ob 129/15g
Auch; Beis wie T1
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105669