OGH
RS0105667
07.11.1996
6Ob2085/96b; 6Ob129/10d
ABGB §1029 A1; WTBO §41; WTBO §48
Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist Paragraph 1029, ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.
TE OGH 1996-11-07 6 Ob 2085/96b
Veröff: SZ 69/249
TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d
Ähnlich; Beisatz: Um die Rechtsfolgen des Paragraph 1029, Absatz eins, Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein. (T1); Beisatz: Gedeckt sind von der Verwaltervollmacht Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung, wenn diese gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. (T2)