Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105667

Entscheidungsdatum

07.11.1996

Geschäftszahl

6Ob2085/96b; 6Ob129/10d

Norm

ABGB §1029 A1; WTBO §41; WTBO §48

Rechtssatz

Auf die Befugnisse des Kanzleiverwesers eines Witwenfortbetriebes und/oder Deszendentenfortbetriebes ist Paragraph 1029, ABGB anzuwenden. Für außergewöhnliche Maßnahmen bedarf auch der Kanzleiverweser der Genehmigung des Vertretenen, wenn dieser minderjährig ist, daher der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-11-07 6 Ob 2085/96b

Veröff: SZ 69/249

TE OGH 2011-07-18 6 Ob 129/10d

Ähnlich; Beisatz: Um die Rechtsfolgen des Paragraph 1029, Absatz eins, Satz 2 ABGB eintreten zu lassen, muss mit dem Anvertrauen der Verwaltung eine Vollmachtserteilung nicht ausdrücklich verbunden werden, die Betrauung der Verwaltung darf nur nicht erkennbar auf das Innenverhältnis beschränkt, also eine Bevollmächtigung irgendwelcher Art nicht ausgeschlossen sein. (T1); Beisatz: Gedeckt sind von der Verwaltervollmacht Tätigkeiten der ordentlichen Verwaltung, wenn diese gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. (T2)