Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106394

Entscheidungsdatum

16.09.2025

Geschäftszahl

10ObS2189/96a; 10ObS2349/96f; 10ObS2396/96t; 10ObS2425/96g; 10ObS2474/96p; 10ObS87/97k; 10ObS43/01y; 10ObS242/01p; 10ObS150/01h; 10ObS211/01d; 10ObS51/02a; 10ObS43/02z; 10ObS307/02a; 10ObS251/03i; 10ObS150/04p; 10ObS210/03k; 10ObS188/04a; 10ObS138/09f; 10ObS57/14a; 10ObS76/20d; 10ObS119/21d; 10ObS124/21i; 10ObS9/22d; 10ObS22/22s; 10ObS186/21g; 10ObS75/22k; 10ObS55/23w; 10ObS60/24g; 10ObS24/25i; 10ObS75/25i

Norm

ASGG §71

ASGG §87

B-VG Art94

KBGG §50 Abs24

Rechtssatz

Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen (10 ObS 155/87 = SSV-NF 2/42). Lediglich die reformatio in peius ist seit der ASVGNov 1994 ausgeschlossen; dies aber zufolge der ausdrücklich angeordneten Anerkenntniswirkung des bescheidmäßigen Zuspruches. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-11-05 10 ObS 2189/96a

TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2349/96f

nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. (T1)

Beisatz: Die Erhebung der Klage beseitigt gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG den "angefochtenen" Bescheid des Versicherungsträgers und setzt ein vollkommen neues erstinstanzliches Verfahren in Gang. Das Gericht kann den - durch die Klage außer Kraft getretenen - Bescheid weder "abändern" noch "bestätigen" oder "aufheben", wie dies einem Rechtsmittelverfahren entsprechen würde. (T2) Veröff: SZ 69/278

TE OGH 1996-12-13 10 ObS 2396/96t

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2425/96g

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1997-02-11 10 ObS 2474/96p

Nur T1; Beis wie T2

TE OGH 1997-03-27 10 ObS 87/97k

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2001-06-28 10 ObS 43/01y

Vgl auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen; sie haben vielmehr über die mit einer Klage vom Versicherten geltend gemachten sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche nach Abschluss des mit einem über die sozialversicherungsrechtlichen Ansprüche des Versicherten absprechenden Bescheid des Versicherungsträgers beendeten Verwaltungsverfahrens in einem eigenen, selbständigen Verfahren zu entscheiden. Das Gericht hat die Sache nach allen Richtungen selbständig zu beurteilen, wobei alle Änderungen (auch Gesetzesänderungen) jedenfalls bis zum Schluss der Verhandlung in erster Instanz zu berücksichtigen sind. (T3)

Veröff: SZ 74/116

TE OGH 2001-07-30 10 ObS 242/01p

Auch; nur T3; Beisatz: Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob die Gesetzesänderung dem Versicherten zum Vorteil oder zum Nachteil gereicht. (T4)

TE OGH 2001-07-30 10 ObS 150/01h

Vgl auch; nur T3

TE OGH 2001-09-04 10 ObS 211/01d

Auch; nur T1; Beisatz: Die Wartezeit ist vom Gericht unabhängig von der Begründung des angefochtenen Bescheids zu prüfen. (T5)

TE OGH 2002-04-16 10 ObS 51/02a

Auch; nur T3

TE OGH 2002-04-16 10 ObS 43/02z

Auch; nur T3

TE OGH 2002-10-22 10 ObS 307/02a

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das gerichtliche Verfahren in Sozialrechtssachen ist kein Rechtsmittelverfahren im Sinne einer Überprüfung des bekämpften Bescheides. (T6)

TE OGH 2003-12-02 10 ObS 251/03i

Auch; nur: Dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz entsprechend haben die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte nicht die Aufgabe, die von den Trägern der Sozialversicherung erlassenen, von den Versicherten bekämpften Bescheide zu überprüfen. (T7)

Beisatz: Durch die Erhebung einer Bescheidklage tritt der angefochtene Bescheid im Umfang des Klagebegehrens außer Kraft (Paragraph 71, ASGG). Das sozialgerichtliche Verfahren stellt sich als ein eigenes, selbständiges Verfahren dar, in dem über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zu entscheiden ist. Dabei kann es durchaus zu vom Verwaltungsverfahren abweichenden Ergebnissen kommen. (T8)

TE OGH 2004-10-12 10 ObS 150/04p

Auch; nur T3; Beis wie T4

TE OGH 2005-06-13 10 ObS 210/03k

nur T1; Beisatz: Im Bereich der sukzessiven Kompetenz darf die Korrektur einer rechtskräftigen Vorentscheidung nur eine Behörde jenes Vollziehungsbereiches vornehmen, in dem die betroffene Entscheidung ergangen ist. Es darf daher weder der Sozialversicherungsträger in die Rechtskraft einer Gerichtsentscheidung eingreifen noch darf das Arbeits- und Sozialgericht rechtskräftige Bescheide des Sozialversicherungsträgers korrigieren. (T9)

TE OGH 2006-03-07 10 ObS 188/04a

nur T1; Veröff: SZ 2006/31

TE OGH 2009-09-29 10 ObS 138/09f

nur T1

TE OGH 2014-05-19 10 ObS 57/14a

Vgl; Beis wie T2

TE OGH 2020-07-28 10 ObS 76/20d

Vgl; nur T3

TE OGH 2021-10-19 10 ObS 119/21d

Vgl; Beisatz: Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – auch nach Inkrafttreten des neu geschaffenen Paragraph 50, Absatz 24, KBGG – die Beurteilung der Frage, ob der von der beklagten Partei geltend gemachte Rückforderungsanspruch wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz – zu Recht besteht. Die Rechtsansicht, dass sich das sozialgerichtliche Verfahren auf die Frage der Versäumung der in Paragraph 50, Absatz 24, geregelten Zweimonatsfrist im Verwaltungsverfahren zu beschränken habe, liefe auf eine – nicht gegebene – partielle Bindung der Gerichte an Teilergebnisse des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hinaus vergleiche RS0085839). (T10)

TE OGH 2021-11-16 10 ObS 124/21i

Vgl; Beis wie T10

TE OGH 2022-03-29 10 ObS 9/22d

Vgl; Beis wie T10

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 22/22s

Vgl; Beis nur wie T10

TE OGH 2022-04-20 10 ObS 186/21g

Vgl

TE OGH 2022-06-21 10 ObS 75/22k

Vgl; Beis wie T10; Beisatz: Hier: Die Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens stehen daher auch einer Berücksichtigung der Rücknahme der – vor dem Krankenversicherungsträger abgegebenen und im Gerichtsverfahren wiederholten – Zuordnungserklärung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, KBGG nicht entgegen. (T11)

TE OGH 2023-06-22 10 ObS 55/23w

nur T1

TE OGH 2025-01-14 10 ObS 60/24g

vgl; Beisatz: Hier: Zur Anwendbarkeit von Paragraph 366, ASVG im sozialgerichtlichen Verfahren. (T12)

Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 366, ASVG ist systematisch in den Siebenten Teil des ASVG („Verfahren“) eingeordnet, der sich an die Versicherungsträger und nicht an die Sozialgerichte richtet. Im sozialgerichtlichen Verfahren kommt demgemäß nicht Paragraph 366, ASVG, sondern Paragraph 359, ZPO zur Anwendung. (T13)

Beisatz: Die Ansicht, das sozialgerichtliche Verfahren habe sich auf Frage zu beschränken, ob im Verwaltungsverfahren Paragraph 366, Absatz 2, ASVG richtig angewandt wurde, wenn schon der Bescheid darauf abgestellt habe, liefe auf eine gegen den Grundsatz der sukzessiven Kompetenz verstoßende Bindung der Gerichte an (uU berechtigt gemäß Paragraph 366, Absatz 2, ASVG gewonnene) Ergebnisse des Verwaltungsverfahrens hinaus. Ob sich der Bescheid zu Recht auf Paragraph 366, Absatz 2, ASVG stützen kann, ist für die vom Sozialgericht vorzunehmende materielle Prüfung des geltend gemachten Anspruchs somit nicht relevant. (T14); Beisatz wie T10

TE OGH 2025-03-18 10 ObS 24/25i

vgl

TE OGH 2025-09-16 10 ObS 75/25i

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106394