Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.11.1996

Geschäftszahl

10Ob2152/96k; 8Ob230/02k

Norm

ABGB §948;

Rechtssatz

Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. Zu den nahen Angehörigen zählen auch die Enkelkinder.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/11/05 10 Ob 2152/96k

TE OGH 2003/01/23 8 Ob 230/02k

nur: Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. (T1); Beisatz: Berechtigung zum Widerruf auch, wenn der objektive Schadenserfolg im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintritt.(T2)

Rechtssatznummer

RS0106379