OGH
05.11.1996
10Ob2152/96k; 8Ob230/02k
ABGB §948;
Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. Zu den nahen Angehörigen zählen auch die Enkelkinder.
TE OGH 1996/11/05 10 Ob 2152/96k
TE OGH 2003/01/23 8 Ob 230/02k
nur: Die Wendung "gegen seinen Wohltäter" ist in einem weiteren Sinn zu verstehen, so daß Angriffe auf die Gefühlssphäre miteingeschlossen sind. Daher berechtigt auch die Verletzung naher Familienangehöriger des Schenkers zum Widerruf. (T1); Beisatz: Berechtigung zum Widerruf auch, wenn der objektive Schadenserfolg im Vermögen des Geschenkgebers selbst eintritt.(T2)
RS0106379