OGH
29.10.1996
5Ob2199/96k
ProkG §1 Abs1 Z2;
Eine Vollmacht zum Abschluß von Rechtsgeschäften für die Republik Österreich, etwa zum Verkauf einer Liegenschaft (und genau darum geht es bei der Abgabe einer Aufsandungserklärung), ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Für den Verkauf der im BIG-Gesetz aufgelisteten Liegenschaften ist in Paragraph 3, Absatz 4, leg cit die diesbezügliche Vertretungskompetenz sogar ausdrücklich dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen.
TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k
Veröff: SZ 69/242
RS0106110