Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

5Ob2199/96k

Norm

ProkG §1 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Eine Vollmacht zum Abschluß von Rechtsgeschäften für die Republik Österreich, etwa zum Verkauf einer Liegenschaft (und genau darum geht es bei der Abgabe einer Aufsandungserklärung), ist dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Für den Verkauf der im BIG-Gesetz aufgelisteten Liegenschaften ist in Paragraph 3, Absatz 4, leg cit die diesbezügliche Vertretungskompetenz sogar ausdrücklich dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugewiesen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k

Veröff: SZ 69/242

Rechtssatznummer

RS0106110