Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

5Ob2199/96k

Norm

GBG §31 Abs6;

ProkG §1 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Auch eine bloße "Dienststelle" (hier: Finanzprokuratur der Republik kann als deren Vertreter fungieren, soweit ihr das Gesetz eine Vertretungsbefugnis zuweist. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis wird die Trennung von Machtgeber und Machthaber fingiert, sodaß kein Grund zu finden ist, warum jene Vertretungsregeln, die für den Normalfall der Vertretung einer Rechtsperson durch eine andere konzipiert wurden, hier nicht angewendet werden sollen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k

Veröff: SZ 69/242

Rechtssatznummer

RS0106108