OGH
29.10.1996
5Ob2199/96k
GBG §31 Abs6;
ProkG §1 Abs2 Z2;
Auch eine bloße "Dienststelle" (hier: Finanzprokuratur der Republik kann als deren Vertreter fungieren, soweit ihr das Gesetz eine Vertretungsbefugnis zuweist. Im Rahmen dieser Vertretungsbefugnis wird die Trennung von Machtgeber und Machthaber fingiert, sodaß kein Grund zu finden ist, warum jene Vertretungsregeln, die für den Normalfall der Vertretung einer Rechtsperson durch eine andere konzipiert wurden, hier nicht angewendet werden sollen.
TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k
Veröff: SZ 69/242
RS0106108