OGH
29.10.1996
5Ob2199/96k
GBG §27 Abs1;
GBG §32;
Macht die Einverleibungsbewilligung den Wortlaut des Grundbuchsantrages zu ihrem Inhalt, ist sie ausreichend genau und deutlich formuliert. Der Umstand, daß dabei auf den "nachfolgenden" Wortlaut des Grundbuchsantrages verwiesen wird, schadet dann nicht, wenn durch Form und Inhalt der Urkunde nach den Kriterien des Paragraph 27, Absatz eins, GBG sichergestellt ist, daß die (erforderlichenfalls beglaubigte) Unterschrift des verfügenden auch den Wortlaut des Grundbuchsantrages deckt.
TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k
Veröff: SZ 69/242
RS0106106