Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

5Ob2199/96k

Norm

GBG §27 Abs1;

GBG §32;

Rechtssatz

Macht die Einverleibungsbewilligung den Wortlaut des Grundbuchsantrages zu ihrem Inhalt, ist sie ausreichend genau und deutlich formuliert. Der Umstand, daß dabei auf den "nachfolgenden" Wortlaut des Grundbuchsantrages verwiesen wird, schadet dann nicht, wenn durch Form und Inhalt der Urkunde nach den Kriterien des Paragraph 27, Absatz eins, GBG sichergestellt ist, daß die (erforderlichenfalls beglaubigte) Unterschrift des verfügenden auch den Wortlaut des Grundbuchsantrages deckt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k

Veröff: SZ 69/242

Rechtssatznummer

RS0106106