Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

5Ob2199/96k; 5Ob2352/96k

Norm

ZPO §30 Abs2;

BIG-Gesetz §7;

GBG §77;

ProkG §2 Abs2;

ProkG §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Vollmacht zum Einschreiten der Finanzprokuratur beruht auf Paragraph 7, BIG-Gesetz - und ist damit in ausreichender Weise dargetan. Einer zusätzlichen Bekräftigung der Einschreiterbefugnis, etwa durch die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung, bedarf es nicht. Daß dies auch der Gesetzgeber so sieht, ergibt sich daraus, daß er der Finanzprokuratur durch Artikel römisch drei, BGBl 1992/763 (im neuen Absatz 2 des Paragraph 2, ProkG) zusätzliche, und zwar fakultative Vertretungsbefugnisse zugewiesen hat, ohne Paragraph 4, Absatz eins, ProkG zu ändern.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k

Veröff: SZ 69/242

TE OGH 1997/09/16 5 Ob 2352/96k

Auch

Rechtssatznummer

RS0106105