OGH
29.10.1996
5Ob2199/96k; 5Ob2352/96k
ZPO §30 Abs2;
BIG-Gesetz §7;
GBG §77;
ProkG §2 Abs2;
ProkG §4 Abs1;
Die Vollmacht zum Einschreiten der Finanzprokuratur beruht auf Paragraph 7, BIG-Gesetz - und ist damit in ausreichender Weise dargetan. Einer zusätzlichen Bekräftigung der Einschreiterbefugnis, etwa durch die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung, bedarf es nicht. Daß dies auch der Gesetzgeber so sieht, ergibt sich daraus, daß er der Finanzprokuratur durch Artikel römisch drei, BGBl 1992/763 (im neuen Absatz 2 des Paragraph 2, ProkG) zusätzliche, und zwar fakultative Vertretungsbefugnisse zugewiesen hat, ohne Paragraph 4, Absatz eins, ProkG zu ändern.
TE OGH 1996/10/29 5 Ob 2199/96k
Veröff: SZ 69/242
TE OGH 1997/09/16 5 Ob 2352/96k
Auch
RS0106105