Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.10.1996

Geschäftszahl

4Ob2200/96z

Norm

UWG §1 C5a;

UWG §1 D2d;

UWG §1 D3a;

UWG §1 D3g;

Rechtssatz

Wer die Attraktivität eines Zeichens schmarotzerisch ausbeutet, fördert damit seinen Wettbewerb zu Lasten anderer, denen der Zeicheninhaber die Verwertung seines Zeichens gestattet hat und behindert damit den Zeicheninhaber auch unmittelbar in der Verwertung seiner Rechte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2200/96z

Rechtssatznummer

RS0106987