OGH
29.10.1996
4Ob2200/96z
UWG §1 C5a;
UWG §1 D2d;
UWG §1 D3a;
UWG §1 D3g;
Wer die Attraktivität eines Zeichens schmarotzerisch ausbeutet, fördert damit seinen Wettbewerb zu Lasten anderer, denen der Zeicheninhaber die Verwertung seines Zeichens gestattet hat und behindert damit den Zeicheninhaber auch unmittelbar in der Verwertung seiner Rechte.
TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2200/96z
RS0106987