OGH
RS0105784
27.09.2023
7Ob2345/96w; 7Ob6/97a; 7Ob13/99h; 7Ob173/04y; 7Ob41/04m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob20/17t; 7Ob110/17b; 7Ob59/17b; 7Ob165/17s; 7Ob209/17m; 7Ob206/19y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i
VersVG §34 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1
ARB 1965 Art1 Abs1 lita
ARB 1965 Art3 Abs1
ARB 1965 Art3 Abs3
ARB 1965 Art6 Abs1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1
ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2
ARB 2000 Art8.1.1
ARB 2003 Art8.1.1
Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz , VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).
TE OGH 1996-10-23 7 Ob 2345/96w
TE OGH 1997-02-26 7 Ob 6/97a
Beisatz: Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. (T1)
TE OGH 1999-01-27 7 Ob 13/99h
Vgl auch; Beisatz: Bei Artikel 8, Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Artikel 8, Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2)
TE OGH 2004-07-28 7 Ob 173/04y
Vgl Auch; Beis wie T2; Beisatz: Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. (T3)
TE OGH 2004-07-06 7 Ob 41/04m
Auch; Veröff: SZ 2004/104
TE OGH 2014-03-19 7 Ob 239/13t
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-04-22 7 Ob 40/14d
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2014-11-05 7 Ob 180/14t
Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG handelt. (T4)
TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d
Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/17
TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t
Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5)
TE OGH 2016-01-27 7 Ob 1/16x
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6)
TE OGH 2017-03-16 1 Ob 37/17y
Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2
TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t
Auch; Beis wieT3
TE OGH 2017-09-27 7 Ob 110/17b
Auch; Beis ähnlich wie T2
TE OGH 2017-09-27 7 Ob 59/17b
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2017-11-29 7 Ob 165/17s
Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7)
TE OGH 2018-01-24 7 Ob 209/17m
Auch; Beis wie T2
TE OGH 2020-04-24 7 Ob 206/19y
Vgl; Beisatz: Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. (T8)
TE OGH 2022-06-29 7 Ob 91/22s
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T9)
TE OGH 2023-09-27 7 Ob 143/23i
Beisatz wie T4
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105784