Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105784

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

7Ob2345/96w; 7Ob6/97a; 7Ob13/99h; 7Ob173/04y; 7Ob41/04m; 7Ob239/13t; 7Ob40/14d; 7Ob180/14t; 7Ob210/14d; 7Ob70/15t; 7Ob1/16x; 7Ob234/15k; 7Ob140/16p; 1Ob37/17y; 7Ob20/17t; 7Ob110/17b; 7Ob59/17b; 7Ob165/17s; 7Ob209/17m; 7Ob206/19y; 7Ob91/22s; 7Ob143/23i

Norm

VersVG §34 Abs1

ARB 1965 Art1 Abs1

ARB 1965 Art1 Abs1 lita

ARB 1965 Art3 Abs1

ARB 1965 Art3 Abs3

ARB 1965 Art6 Abs1

ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.1

ARB 1988 Art8 Z1 Pkt1.2

ARB 2000 Art8.1.1

ARB 2003 Art8.1.1

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten seinen Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalles zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz , VersVG handelt. Die Verpflichtung, den Versicherer auch über die Entwicklung eines bereits gemeldeten Versicherungsfalles auf dem laufenden zu halten, trifft den Versicherungsnehmer persönlich und fällt mit der Bevollmächtigung eines vom Rechtsschutzversicherer beigestellten Anwaltes nicht weg (unter Zustimmung zur deutschen Lehrmeinung Harbauers).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-10-23 7 Ob 2345/96w

TE OGH 1997-02-26 7 Ob 6/97a

Beisatz: Der Versicherungsnehmer haftet daher für eine falsche, unvollständige, verspätete, oder gar unterlassene Information des Versicherers durch den damit beauftragten Dritten gleich wie für eigenes Verschulden. (T1)

TE OGH 1999-01-27 7 Ob 13/99h

Vgl auch; Beisatz: Bei Artikel 8, Z1 Pkt 1.1 ARB 1988 und Artikel 8, Z1 Pkt 1.2 ARB 1988 handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Senates um eine auf die Bedürfnisse des Rechtsschutzversicherers zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG, wobei der Versicherungsschutz begehrende Versicherungsnehmer diese Auskünfte von sich aus, spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben hat. (T2)

TE OGH 2004-07-28 7 Ob 173/04y

Vgl Auch; Beis wie T2; Beisatz: Erteilt der Versicherungsnehmer Auskünfte, die dem Versicherer aber nicht genau genug sind, so hat der Versicherer konkret zu sagen, worauf es ihm ankommt. (T3)

TE OGH 2004-07-06 7 Ob 41/04m

Auch; Veröff: SZ 2004/104

TE OGH 2014-03-19 7 Ob 239/13t

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-04-22 7 Ob 40/14d

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2014-11-05 7 Ob 180/14t

Auch; Beisatz: Der Versicherungsnehmer hat auf seine Kosten den Rechtsschutzversicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Versicherungsfalls zu unterrichten, weil es sich dabei um eine auf die Bedürfnisse der Rechtsschutzversicherung zugeschnittene Ausformung der allgemeinen Auskunftsobliegenheit des Paragraph 34, Absatz eins, VersVG handelt. (T4)

TE OGH 2015-03-12 7 Ob 210/14d

Auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 2015/17

TE OGH 2015-06-10 7 Ob 70/15t

Auch; Beisatz: Als einzige Einschränkung der Obliegenheit des Versicherungsnehmers in der Rechtsschutzversicherung, Auskünfte spontan und ohne konkretes Verlangen des Versicherers zu geben, ist anerkannt, dass Obliegenheitsverletzungen, durch die nach menschlichem Ermessen die Interessen des Versicherers schon abstrakt in keiner Weise gefährdet werden können, außer Betracht bleiben, weil damit die Erfüllung der Obliegenheit zwecklos ist. (T5)

TE OGH 2016-01-27 7 Ob 1/16x

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-01-27 7 Ob 234/15k

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2016-08-31 7 Ob 140/16p

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Erst wenn sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen, das heißt, wenn sich die rechtliche Auseinandersetzung so weit konkretisiert hat, dass der Versicherungsnehmer mit der Aufwendung von Rechtskosten rechnen muss und deshalb seinen Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will, entsteht für ihn die Obliegenheit, den Versicherer unverzüglich zu informieren und kostenauslösende Maßnahmen mit ihm abzustimmen. Insbesondere ist der Versicherer – abgesehen von eiligen Fällen – so zeitig zu unterrichten, dass er noch ausreichend Zeit hat, die Erfolgsaussichten der Prozessführung abzuklären. (T6)

TE OGH 2017-03-16 1 Ob 37/17y

Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2017-03-29 7 Ob 20/17t

Auch; Beis wieT3

TE OGH 2017-09-27 7 Ob 110/17b

Auch; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2017-09-27 7 Ob 59/17b

Auch; Beis wie T3

TE OGH 2017-11-29 7 Ob 165/17s

Auch; Beisatz: Für die aktive Geltendmachung von Pflichtteilsergänzungsansprüche sind vollständige Angaben des Versicherungsnehmers über erhaltene Zuwendungen bedeutsam. Derartige Zuwendungen wirken sich jedenfalls zumindest abstrakt auf die Erfolgsaussichten im Verfahren aus, weil wegen anrechenbarer Zuwendungen die Klage auf den Schenkungspflichtteil (gänzlich oder teilweise) aussichtslos sein kann (auch 7 Ob 239/13t). (T7)

TE OGH 2018-01-24 7 Ob 209/17m

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2020-04-24 7 Ob 206/19y

Vgl; Beisatz: Anders als bei aufrechtem Rechtsschutzversicherungsvertrag gilt die in Paragraph 33, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 8 Punkt eins Punkt eins, ARB2003 normierte Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige von allen Versicherungsfällen, von denen der Versicherungsnehmer unverschuldet erst nach Ablauf des Vertrags und (zu Gunsten des Versicherungsnehmers) nach Ablauf einer allfälligen im Vertrag vorgesehenen Ausschlussfrist erfährt, uneingeschränkt. Der Versicherungsnehmer hat dann alle Versicherungsfälle, von denen er erfährt, dem Versicherer unverzüglich zur Kenntnis zu bringen und nicht mit der Anspruchsverfolgung zu zögern oder zuzuwarten, bis sich kostenauslösende Maßnahmen abzeichnen. (T8)

TE OGH 2022-06-29 7 Ob 91/22s

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: keine Obliegenheitsverletzung bei Deckungsablehnung im Zusammenhang mit Erwerb eines Diesel-PKW. (T9)

TE OGH 2023-09-27 7 Ob 143/23i

Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105784