Gericht

OGH, AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0107101

Entscheidungsdatum

26.04.2023

Geschäftszahl

4Ob2276/96a; Ds3/99; 4Bkd1/04; 11Bkd6/06; Bsw34438/04; 20Os16/16b; 20Os18/16x; Bsw29222/11 (Bsw64345/11); 20Ds5/22y; 24Ds20/22h

Norm

MRK Art10 Abs2 IV4j

RAO §10 Abs2

DSt 1990 §1 K

Rechtssatz

Paragraph 10, Absatz 2, RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, daß Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser Bestimmung werden auch Werbemaßnahmen erfaßt. Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886).

Entscheidungstexte

TE OGH, AUSL EGMR 1996-10-29 4 Ob 2276/96a

TE OGH 1999-06-08 Ds 3/99

Vgl auch

TE OGH 2004-08-23 4 Bkd 1/04

Auch; nur: Paragraph 10, Absatz 2, RAO ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass Rechtsanwälte auch bei Meinungsäußerungen die Ehre und Würde des Standes so weit zu wahren haben, als dies ein Schutz der in Artikel 10, Absatz 2, MRK genannten Rechtsgüter rechtfertigt. (T1)

Beisatz: Standesrechtlich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen sind bei bestimmten Meinungsäußerungen zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer in einer demokratischen Gesellschaft zulässig. Damit schränken die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, RAO und des Paragraph eins, DSt die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T2)

TE OGH 2007-03-12 11 Bkd 6/06

Auch; nur: Nach Artikel 10, Absatz eins, MRK hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind (VfSlg 12886). (T3)

Beis wie T2 nur: Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2, RAO und des Paragraph eins, DSt schränken die Meinungsäußerungsfreihiet ein. (T4)

TE AUSL EGMR 2009-04-16 Bsw 34438/04

nur: Artikel 10, Absatz 2, MRK sieht allerdings im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von (ua) Einschränkungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft (ua) zur Gewährleistung des Ansehens und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung notwendig sind. (T5)

Veröff: NL 2009,104

TE OGH 2017-04-25 20 Os 16/16b

Auch

TE OGH 2017-07-04 20 Os 18/16x

Vgl auch

TE AUSL EGMR 2015-01-27 Bsw 29222/11

Ähnlich; nur T1; Veröff: NL 2015,141

TE OGH 2022-11-29 20 Ds 5/22y

Vgl

TE OGH 2023-04-26 24 Ds 20/22h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107101