OGH, AUSL EGMR
RS0107096
29.10.1996
4Ob2276/96a
RAO §23
RL-BA 1977 §9 Abs3
UWG §14 B3
Daß eine Rechtsanwaltskammer mit der Klage gegen ein Mitglied dessen wirtschaftliche Interessen nicht fördert, schließt die Klagelegitimation nicht aus. Bei der Förderung der wirtschaftlichen Interessen ist immer auf die Gesamtheit der von der Vereinigung vertretenen Interessen abzustellen. Diese Interessen werden gefördert, wenn gegen Mitglieder vorgegangen wird, die sich an Bestimmungen nicht halten, welche im allgemeinen Standesinteresse erlassen wurden.
TE OGH, AUSL EGMR 1996-10-29 4 Ob 2276/96a
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107096