OGH, AUSL EGMR
RS0107095
29.10.1996
4Ob2276/96a
DSt 1990 §1 A
DSt 1990 §1 I
RAO §23
UWG §14 B3
Die Wirkung eines Unterlassungsurteiles geht über die eines Disziplinarerkenntnisses hinaus; die Disziplinargewalt einer Rechtsanwaltskammer macht ihre Klagelegitimation keineswegs überflüssig. Aufgrund eines Unterlassungstitels kann bei jedem künftigen Verstoß Exekution geführt werden.
TE OGH, AUSL EGMR 1996-10-29 4 Ob 2276/96a
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107095