OGH
15.10.1996
4Ob2298/96m; 5Ob188/99d
ABGB §1008;
ABGB §1017;
AGBKr allg;
AGBKr Pkt2 Abs2;
Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des Paragraph 1008, ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.
TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2298/96m
TE OGH 2000/05/30 5 Ob 188/99d
Auch
RS0107010