Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.10.1996

Geschäftszahl

4Ob2298/96m; 5Ob188/99d

Norm

ABGB §1008;

ABGB §1017;

AGBKr allg;

AGBKr Pkt2 Abs2;

Rechtssatz

Ergibt sich aus der Erklärung des Handelnden, daß das Konto für eine andere Person als die eröffnende errichtet werden soll, so ist für die Wirksamkeit die Vertretungsmacht des Handelnden nach den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts zu prüfen. Zur Einräumung der Vertretungsmacht ist zumindest eine Gattungsvollmacht im Sinne des Paragraph 1008, ABGB erforderlich, die sich auf die Kontoeröffnung erstreckt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/15 4 Ob 2298/96m

TE OGH 2000/05/30 5 Ob 188/99d

Auch

Rechtssatznummer

RS0107010