Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106455

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Geschäftszahl

4Ob2288/96s; 6Ob183/97y; 6Ob294/99z; 1Ob7/00m; 7Ob123/00i; 9Ob23/03b; 5Ob100/04y; 8Ob25/05t; 5Ob76/06x; 5Ob17/08y; 5Ob47/09m; 6Ob242/09w; 2Ob8/10f; 6Ob86/13k; 6Ob113/14g; 6Ob218/15z; 6Ob240/18i; 6Ob88/25x; 6Ob122/26y

Norm

AußStrG §19 Abs1

AußStrG 2005 §110

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ allg

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13 Abs1 litb

Rechtssatz

Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens als auch nach Paragraph 19, AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. Das konkrete Kindeswohl hat aber - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt auch noch im Vollstreckungsverfahren den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2288/96s

TE OGH 1997-06-19 6 Ob 183/97y

TE OGH 1999-11-11 6 Ob 294/99z

Vgl auch; Beisatz: Es widerspräche vielmehr dem Übereinkommen, eine besondere Gefahrensituation, die die Rückgabe herbeiführen würde, bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen. (T1)

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 7/00m

Auch; Beisatz: Nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung ist die zuständige Behörde - ungeachtet der grundsätzlichen Verpflichtung zur sofortigen Rückgabe des Kindes (Artikel 12, Absatz eins,) - dann nicht verpflichtet, die Rückgabe anzuordnen, wenn (unter anderem) die Person, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt. (T2)

TE OGH 2000-05-29 7 Ob 123/00i

nur: Das konkrete Kindeswohl hat - wie sich gerade aus Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens ergibt den Vorrang vor dem vom Übereinkommen angestrebten Ziel, Kindesentführungen ganz allgemein zu unterbinden. (T3); Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2003-04-02 9 Ob 23/03b

nur: Das maßgebliche Kriterium sowohl nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, des Übereinkommens als auch nach Paragraph 19, AußStrG ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung des Kindes dessen Wohl dient, weil es das wirkliche Opfer der Entführung ist und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen eben verhindert werden sollen. (T4) Beisatz: Das konkrete Kindeswohl kann einer Rückgabe aus den in Artikel 13, Absatz eins, Litera b, genannten Gründen dennoch entgegenstehen. (T5)

TE OGH 2004-10-29 5 Ob 100/04y

nur T1; Beis wie T5

TE OGH 2005-03-17 8 Ob 25/05t

nur T4; Beis wie T5

TE OGH 2006-05-30 5 Ob 76/06x

nur T3

TE OGH 2008-04-01 5 Ob 17/08y

Auch; nur T4

TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m

nur: Das maßgebliche Kriterium nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ ist das Kindeswohl. Dem Übereinkommen liegt allerdings der Gedanke zugrunde, dass die Rückführung von Kindern deren Wohl dient, weil sie die wirklichen Opfer der Entführung sind und Kindesentführungen durch dieses Übereinkommen grundsätzlich verhindert werden sollen. (T6); Veröff: SZ 2009/64

TE OGH 2009-12-18 6 Ob 242/09w

Auch

TE OGH 2010-02-17 2 Ob 8/10f

Auch; Auch Beis wie T2

TE OGH 2013-05-08 6 Ob 86/13k

Vgl auch; Beisatz: Nach Paragraph 107, Absatz 3, Satz 1 AußStrG in der Fassung KindNamRÄG 2013, der im Hinblick auf Paragraph 111 a, AußStrG auch in Kindesentführungsverfahren anzuwenden ist, hat das Gericht die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden; nach Satz 2 Ziffer 5, kommt als eine derartige Maßnahme unter anderem die Abnahme der Reisedokumente des Kindes in Betracht. Die Anwendung derartiger Maßnahmen kann auch von Amts wegen erfolgen. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, stellt jedoch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG dar. (T7)

TE OGH 2014-07-30 6 Ob 113/14g

Auch; nur T3

TE OGH 2015-11-26 6 Ob 218/15z

TE OGH 2019-01-24 6 Ob 240/18i

TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x

Beisatz nur wie T2

TE OGH 2026-08-12 6 Ob 122/26y

Beisatz wie T2; nur T3

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106455