Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106862

Entscheidungsdatum

17.05.2023

Geschäftszahl

1Ob53/95; 3Ob180/03x; 3Ob120/06b; 8Ob98/06d; 9Ob79/06t; 9ObA45/18k; 6Ob186/22d

Norm

ABGB §26

Rechtssatz

Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. Die Funktion eines Flugbetriebsleiters für sich vermittelt innerhalb der Verbandsorganisation eines Luftfahrzeughalters keine solche Stellung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-10-03 1 Ob 53/95

Veröff: SZ 69/219

TE OGH 2004-01-28 3 Ob 180/03x

nur: Für die Qualifikation einer Person als Repräsentant einer juristischen Person kommt es darauf an, dass diese Person eine Stellung innehat, vermöge der diese Person, wenn von der Satzung auch nur mittelbar berufen, so doch effektiv und in entscheidender Weise an der Leitung des Verbandswillens teilzunehmen berufen ist. (T1)

TE OGH 2006-09-13 3 Ob 120/06b

nur T1; Beisatz: Ordensschwester, die in einer vom Konvent betriebenen Schule Lehrerin ist, ist kein Organ des Konvents. (T2)

TE OGH 2006-09-21 8 Ob 98/06d

Vgl; Beisatz: Hier: Ein nur gegenüber dem ihn begleitenden Hilfsarbeiter weisungsbefugter Fahrer eines Kanalreinigungsunternehmens hat keine Repräsentantenstellung inne. (T3)

TE OGH 2007-08-08 9 Ob 79/06t

nur T1; Beis ähnlich wie T3

TE OGH 2018-08-30 9 ObA 45/18k

nur T1; Beisatz: Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraph 39, Absatz eins, GewO) ist als solcher noch kein Repräsentant für Personalangelegenheiten. (T4)

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 186/22d

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106862