OGH
03.10.1996
1Ob53/95; 2Ob344/99y; 2Ob119/09b; 2Ob189/09x
ABGB §1315 römisch eins; EKHG §19 Abs2; LuftVG §19; LuftVG §27
Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. Wohl aber hat er für die besondere, durch schuldhaftes Verhalten einer beim Betrieb des Luftfahrzeugs tätigen Dritten (Piloten) erhöhte Betriebsgefahr des Luftfahrzeugs einzustehen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht.
TE OGH 1996/10/03 1 Ob 53/95
Veröff: SZ 69/219
TE OGH 2000/11/23 2 Ob 344/99y
Vgl aber; Beisatz: Für die Auslegung des LuftVG sind die Auslegungsgrundlagen des EKHG heranzuziehen sind. Danach geht eine nicht aufklärbare Ungewissheit über wesentliche Einzelheiten des Unfallherganges zu Lasten des Halters. (T1)
TE OGH 2009/11/26 2 Ob 119/09b
Auch; nur: Im Bereich des Luftverkehrsrechts hat der Halter - abgesehen von der Besorgungsgehilfenhaftung - für das Verschulden des Piloten nicht unmittelbar einzustehen. (T2); nur: Eine analoge Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, EKHG im Luftverkehrsrecht kommt nicht in Betracht. (T3)
TE OGH 2009/12/18 2 Ob 189/09x
Vgl auch; nur wie T3
RS0106856