OGH
01.10.1996
4Ob2283/96f; 4Ob212/01g
UWG §2 D4;
UWG §7 D;
UWG §7 F3;
Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen Paragraph 2, UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen Paragraph 7, UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt.
TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2283/96f
TE OGH 2001/11/13 4 Ob 212/01g
Auch
RS0107388