Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Geschäftszahl

4Ob2283/96f; 4Ob212/01g

Norm

UWG §2 D4;

UWG §7 D;

UWG §7 F3;

Rechtssatz

Ein Preisvergleich, der unrichtige Angaben über die Preise des konkret genannten Konkurrenten enthält, verstößt zwar nicht gegen Paragraph 2, UWG, weil es sich dabei nicht um unrichtige Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse handelt. Er verstößt jedoch gegen Paragraph 7, UWG, weil in der wahrheitswidrigen Angabe eines höheren Vergleichspreises eine Kreditschädigung des Konkurrenten liegt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2283/96f

TE OGH 2001/11/13 4 Ob 212/01g

Auch

Rechtssatznummer

RS0107388