Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Geschäftszahl

4Ob2228/96t

Norm

ASVG §81;

UWG §1 C3;

Rechtssatz

Paragraph 81, ASVG zählt Aufklärung, Information und sonstige Öffentlichkeitsarbeit zu den im Rahmen der Zuständigkeit eines Sozialversicherungsträgers "zulässigen" Zwecken. Dieser Bestimmung kann jedoch nicht entnommen werden, daß alle Veröffentlichungen des Sozialversicherungsträgers (ohne Rücksicht auf ihren Inhalt) als Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben anzusehen sind. Das trifft insbesondere dann nicht zu, wenn die Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem, dem Bereich der privatrechtlichen Tätigkeit zuzuordnenden Betrieb eines Ambulatoriums und erkennbar zu dem Zweck erfolgt, die Leistungen dieser Einrichtung werbewirksam hervorzuheben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/10/01 4 Ob 2228/96t

Rechtssatznummer

RS0107004