Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0107003

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Geschäftszahl

4Ob2228/96t; 4Ob319/97h; 4Ob267/01w; 4Ob73/02t; 4Ob169/10x; 4Ob234/14m

Norm

ASVG §153 Abs3; KAG §2 Abs1 Z7; RL Arzt und Öffentlichkeit allg; UWG §1 C3

Rechtssatz

Zahnambulatorien sind Krankenanstalten im Sinn des Krankenanstaltengesetzes (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, KAG). Sie sind berechtigt, Zahnbehandlungen und Zahnersatz als Sachleistungen der Krankenkasse zu denselben Bedingungen wie niedergelassene Zahnbehandler zu erbringen und üben damit ärztliche Tätigkeiten aus. Mit dem Betrieb eines Zahnambulatoriums, in dem der Sozialversicherungsträger auch Leistungen erbringt, die Zuzahlungen von Patienten erfordern, übt er keine amtliche (hoheitliche), sondern eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben und somit am geschäftlichen Verkehr zum Ausdruck kommt. Der Sozialversicherungsträger steht insoweit auch im Wettbewerb zu niedergelassenen Ärzten. Sein Handeln unterliegt damit den Vorschriften des Wettbewerbsrechts.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2228/96t

TE OGH 1997-11-25 4 Ob 319/97h

Auch; nur:

TE OGH 2002-01-29 4 Ob 267/01w

Gegenteilig; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof ist gemäß Beschluss vom 18. Jänner 2000 der Auffassung, dass die Werbung eines Zahnambulatoriums, in der nicht auf bestimmte Ärzte (oder Besonderheiten ärztlicher Leistungen) hingewiesen wird, nicht den Werbebeschränkungen des Ärztegesetzes, sondern nur jenen des Krankenanstaltengesetzes unterliege. Wird berücksichtigt, dass es sich bei Zahnambulatorien um Krankenanstalten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer 7, KAG handelt und dass die Gesetzgebung über die Grundsätze in Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung Landessache ist (Art12 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG), so folgt daraus, dass Werbebeschränkungen für Krankenanstalten nur dann maßgebend sein können, wenn sie vom zuständigen Gesetzgeber getroffen wurden.(T1); Beisatz: Soweit Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs eine gegenteilige Auffassung entnommen werden kann (4 Ob 319/97h = RdM 1998/23 - Werbung für Zahnambulatorium), wird dies nicht aufrechterhalten. (T2)

TE OGH 2002-04-09 4 Ob 73/02t

Gegenteilig; Beis wie T2

TE OGH 2010-11-09 4 Ob 169/10x

Vgl; Beisatz: Hier: Nennung von Preisen. (T3); Beisatz: Hier: Werbung für Krankenanstalt unterliegt nicht den Beurteilungskriterien der Werberichtlinien der Österreichischen Ärztekammer. (T4)

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 234/14m

Auch; Beisatz: Soweit bei diesem Rechtssatz spätere Entscheidungen als „gegenteilig“ indiziert werden, bezieht sich dies auf die Anwendbarkeit ärztlichen Standesrechts und nicht auf die Frage der Teilnahme am geschäftlichen Verkehr. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107003