OGH
RS0105991
24.09.1996
5Ob2232/96p; 5Ob203/04w; 5Ob136/18p
ABGB §1007; ABGB §1009; GBG §31 Abs6
Als eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist dabei nur eine solche anzusehen, die außer dem Gegenstand des Vertrages auch die Vertragspartner und - bei entgeltlichen Geschäften - den Preis bezeichnet. Die einem Rechtsanwalt im Kaufvertrag erteilte Vollmacht (Subvollmacht) zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses ändert daran nichts, weil sich ein der Hauptvollmacht anhaftender Mangel auch in der vom Machtgeber einem Dritten erteilten Untervollmacht niederschlägt. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.
TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2232/96p
TE OGH 2004-12-07 5 Ob 203/04w
Vgl auch; Beisatz: Die abgeleitete Vollmacht hat den selben Inhalt wie die Hauptvollmacht. (T1)
TE OGH 2018-07-18 5 Ob 136/18p
nur: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt. (T2)
Beisatz: Als Wohnungseigentumsbewerber kam dem Erstantragsteller kein Verfügungsrecht über den Gegenstand der Schenkung zu. (TT3)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105991