Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105991

Entscheidungsdatum

24.09.1996

Geschäftszahl

5Ob2232/96p; 5Ob203/04w; 5Ob136/18p

Norm

ABGB §1007; ABGB §1009; GBG §31 Abs6

Rechtssatz

Als eine auf das bestimmte Geschäft lautende Vollmacht ist dabei nur eine solche anzusehen, die außer dem Gegenstand des Vertrages auch die Vertragspartner und - bei entgeltlichen Geschäften - den Preis bezeichnet. Die einem Rechtsanwalt im Kaufvertrag erteilte Vollmacht (Subvollmacht) zur Empfangnahme des Grundbuchsbeschlusses ändert daran nichts, weil sich ein der Hauptvollmacht anhaftender Mangel auch in der vom Machtgeber einem Dritten erteilten Untervollmacht niederschlägt. Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-09-24 5 Ob 2232/96p

TE OGH 2004-12-07 5 Ob 203/04w

Vgl auch; Beisatz: Die abgeleitete Vollmacht hat den selben Inhalt wie die Hauptvollmacht. (T1)

TE OGH 2018-07-18 5 Ob 136/18p

nur: Niemand kann mehr Rechte übertragen, als er selbst besitzt. (T2)

Beisatz: Als Wohnungseigentumsbewerber kam dem Erstantragsteller kein Verfügungsrecht über den Gegenstand der Schenkung zu. (TT3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105991