Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106148

Entscheidungsdatum

18.09.1996

Geschäftszahl

7Ob2194/96i; 7Ob2087/96d; 7Ob304/99b; 6Ob263/00w; 7Ob268/03t; 7Ob75/05p; 7Ob228/07s; 7Ob229/08i; 7Ob87/12p; 10Ob39/13b

Norm

ABGB §861; ABGB §869; ABGB §881 IA; ABGB §1392 E; VersVG §1

Rechtssatz

Nach der Auffassung der Obersten Finanzbehörde besteht bei der Vinkulierung nur eine Sperre des Versicherungsvertrages zugunsten des Gläubigers des Versicherten mit der Maßgabe, dass eine Auszahlung der Versicherungssumme an die Zustimmung des Gläubigers gebunden ist. Diese finanzrechtliche Sicht ist jedoch nicht allein ausschlaggebend. Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind (mit Eingehen auf Fenyves, Kömürcü-Spielbüchler, Schauer).

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-09-18 7 Ob 2194/96i

Veröff: SZ 69/212

TE OGH 1996-10-23 7 Ob 2087/96d

TE OGH 2000-01-26 7 Ob 304/99b

nur: Das Institut der Vinkulierung ist im Gesetz nicht geregelt. Es liegt darin - als fester Kern - eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T1)

Beisatz: Zahlungssperren, die von den Parteien eines Schuldverhältnisses zu Gunsten Dritter (also insbesondere von einem Versicherungsnehmer und dem Versicherer zu Gunsten eines Vinkulargläubigers) vereinbart wurden, wirken nicht absolut, sondern nur relativ. Ein Versicherungsnehmer kann über seine vinkulierte Versicherungsforderung zwar abredewidrig, aber dennoch gültig durch Verpfändung verfügen. (T2)

Veröff: SZ 73/19

TE OGH 2001-07-05 6 Ob 263/00w

Vgl auch

TE OGH 2004-02-25 7 Ob 268/03t

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Der Versicherungsnehmer kann über die Zahlungssperre hinaus seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag weiterhin auch verpfänden oder abtreten. Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T3)

TE OGH 2005-05-11 7 Ob 75/05p

Auch; Veröff: SZ 2005/71

TE OGH 2008-04-23 7 Ob 228/07s

nur: Nach herrschender Auffassung ist als „fester Kern", also als Charakteristikum und unumgänglicher Mindestinhalt, unter dem Institut der Vinkulierung eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung zu verstehen, dass Leistungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. (T4)

TE OGH 2009-06-03 7 Ob 229/08i

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T2

TE OGH 2013-03-27 7 Ob 87/12p

nur T1

TE OGH 2013-09-12 10 Ob 39/13b

nur T1; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T3 nur: Ein Rechtsübergang auf den Vinkulargläubiger ist durch die Vinkulierung somit nicht eingetreten. (T5)

Beisatz: Eine Vinkulierung allein schließt daher nicht aus, dass der Kläger Ansprüche aus dem Vertrag selbst einklagen kann. Liegt eine Zustimmungserklärung des Vinkulargläubigers vor, kann der Kläger Zahlung an sich selbst begehren. (T6)