Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106993

Entscheidungsdatum

17.09.1996

Geschäftszahl

4Ob2206/96g; 4Ob2200/96z; 4Ob167/97f; 4Ob149/98k; 4Ob212/11x

Norm

UWG §1 D3a

Rechtssatz

Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wird die Benutzung eines derartigen Werbesymbols doch üblicherweise nur gegen Entgelt, im Wege einer Lizenz, gestattet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g

TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z

Beisatz: Schürzenjäger (T1)

TE OGH 1997-05-27 4 Ob 167/97f

Vgl auch; Beisatz: Fußball Stickeralbum (T2)

TE OGH 1998-06-16 4 Ob 149/98k

Auch; nur: Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. (T3); Beisatz: Hier: Auch Popularität eines Namens. (T4)

TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x

Vgl auch; Beisatz:Die übernommenen Zeichen müssen keinen Sonderrechtsschutz genießen, vergleiche RS0127630 (T5); Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T6)

Veröff: SZ 2012/28

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106993