OGH
RS0106993
17.09.1996
4Ob2206/96g; 4Ob2200/96z; 4Ob167/97f; 4Ob149/98k; 4Ob212/11x
UWG §1 D3a
Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. Ein solches Verhalten ist sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG, wird die Benutzung eines derartigen Werbesymbols doch üblicherweise nur gegen Entgelt, im Wege einer Lizenz, gestattet.
TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2206/96g
TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2200/96z
Beisatz: Schürzenjäger (T1)
TE OGH 1997-05-27 4 Ob 167/97f
Vgl auch; Beisatz: Fußball Stickeralbum (T2)
TE OGH 1998-06-16 4 Ob 149/98k
Auch; nur: Die die Popularität eines Zeichens (hier: Emblem des englischen Fußballverbandes) begründenden Leistungen eines anderen werden schmarotzerisch ausgebeutet, wenn das Zeichen von einem dazu nicht Berechtigten auf Waren angebracht wird, um deren Absatz zu fördern. (T3); Beisatz: Hier: Auch Popularität eines Namens. (T4)
TE OGH 2012-02-28 4 Ob 212/11x
Vgl auch; Beisatz:Die übernommenen Zeichen müssen keinen Sonderrechtsschutz genießen, vergleiche RS0127630 (T5); Beisatz: Hier: Trikot der Fußball‑Nationalmannschaft. (T6)
Veröff: SZ 2012/28
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106993