OGH, AUSL EGMR
RS0106245
25.04.2023
10ObS2303/96s; 10ObS258/02t; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k
ASVG §133 Abs2
BSVG §83 Abs2
B-KUVG §62 Abs2
GSVG §90 Abs2
Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115).
TE OGH, AUSL EGMR 1996-09-12 10 ObS 2303/96s
Veröff: SZ 69/209
TE OGH 2003-02-18 10 ObS 258/02t
Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T1)
Veröff: SZ 2003/14
TE OGH 2013-11-19 10 ObS 68/13t
Auch
TE OGH 2013-10-22 10 ObS 111/13s
nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T2)
Beis wie T1
TE OGH 2014-11-25 10 ObS 135/14x
nur T2; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T3)
Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T4)
TE OGH 2020-02-18 10 ObS 103/19y
TE OGH 2023-04-25 10 ObS 33/23k
Beisatz wie T1
Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“ nach fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106245