Gericht

OGH, AUSL EGMR

Rechtssatznummer

RS0106245

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

10ObS2303/96s; 10ObS258/02t; 10ObS68/13t; 10ObS111/13s; 10ObS135/14x; 10ObS103/19y; 10ObS33/23k

Norm

ASVG §133 Abs2

BSVG §83 Abs2

B-KUVG §62 Abs2

GSVG §90 Abs2

Rechtssatz

Eine notwendige Krankenbehandlung und damit eine Krankheit in diesem Sinne ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten (so schon 10 ObS 269/88 = SSV-NF 2/115).

Entscheidungstexte

TE OGH, AUSL EGMR 1996-09-12 10 ObS 2303/96s

Veröff: SZ 69/209

TE OGH 2003-02-18 10 ObS 258/02t

Auch; Beisatz: Eine notwendige Krankenbehandlung muss daher nicht die endgültige und vollständige Heilung des Patienten zum Ziel haben; es genügt vielmehr, wenn sie die Besserung des Leidens oder die Verhütung von Verschlimmerungen bezweckt. (T1)

Veröff: SZ 2003/14

TE OGH 2013-11-19 10 ObS 68/13t

Auch

TE OGH 2013-10-22 10 ObS 111/13s

nur: Eine notwendige Krankenbehandlung ist auch dann anzunehmen, wenn die Behandlung geeignet erscheint, eine Verschlechterung des Zustandsbildes hintanzuhalten. (T2)

Beis wie T1

TE OGH 2014-11-25 10 ObS 135/14x

nur T2; Beisatz: Auch bei Dauerzuständen. (T3)

Beisatz: Die Notwendigkeit wird schon als gegeben erachtet, wenn die Krankenbehandlung nur dem Ziel einer erträglicheren Gestaltung des Leidens und der Verlängerung des Lebens dient. (T4)

TE OGH 2020-02-18 10 ObS 103/19y

TE OGH 2023-04-25 10 ObS 33/23k

Beisatz wie T1

Beisatz: Hier: Erstattung der Kosten einer Behandlung mit dem Medikament „Ig VENA“ nach fehlgeschlagenen Versuchen einer In-vitro-Fertilisation. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106245