OGH, AUSL EGMR
RS0106241
22.06.2023
10ObS2303/96s; 10ObS250/98g; 10ObS10/01w; 10ObS57/03k; 10ObS119/03b; 10ObS167/03m; 10ObS23/22p; 10ObS65/23s
ASVG §131a
ASVG §131b
Paragraph 131 b, in der Fassung Art römisch II Ziffer 15, der 50.ASVG-Nov) ASVG trifft Vorsorge für die Fälle, in denen für den Bereich einer Berufsgruppe (zum Beispiel Psychotherapeuten, klinische Psychologen) noch keine Verträge bestehen und auch keine derartigen Verträge zustande kommen. Die Neuregelung eröffnet der Satzung die Möglichkeit, Kostenzuschüsse für den Versicherten unter Bedachtnahme auf dessen wirtschaftliches Bedürfnis beziehungsweise auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers festzusetzen. Hinsichtlich der Höhe des Kostenzuschusses hat der Gesetzgeber damit keine Festlegung getroffen, sondern es der Verantwortung der Versicherungsträger überlassen, die entsprechende Höhe des Kostenzuschusses satzungsmäßig festzulegen.
TE OGH, AUSL EGMR 1996-09-12 10 ObS 2303/96s
Veröff: SZ 69/209
TE OGH 1998-08-18 10 ObS 250/98g
Veröff: SZ 71/132
TE OGH 2002-04-30 10 ObS 10/01w
Vgl auch; Beisatz: Hier: Akupunkturbehandlung. (T1)
TE OGH 2003-06-17 10 ObS 57/03k
Auch; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat die Regelung des Paragraph 131, ASVG als ausreichend determiniert erachtet. Die in Paragraph 131 b, ASVG angeordnete Bedachtnahme auf die jeweiligen Interessen der Versichertengemeinschaft und der Versicherten kann dazu führen, dass ein in der Satzung festgesetzter Kostenzuschuss nach einer bestimmten Zeit anzupassen ist. Die Anpassung ist dann geboten, wenn sich die für die Festsetzung des Zuschusses maßgeblichen Faktoren verändern, wobei immer auch die finanzielle Situation des Versicherungsträgers zu berücksichtigen ist. Die Erhöhung muss für den Versicherungsträger finanziell zumutbar sein. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 37, der Satzung der Wr Gebietskrankenkasse in Verbindung mit Anhang 6. (T3)
TE OGH 2003-07-01 10 ObS 119/03b
Beisatz: Hier: Hauskrankenpflege. (T4)
TE OGH 2003-07-01 10 ObS 167/03m
Vgl auch; Beisatz: Es ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich, wenn der durch die Satzung bestimmte Kostenzuschuss nur zu einem teilweisen Ersatz der Behandlungskosten führt (10 ObS 57/03k). (T5)
TE OGH 2022-03-29 10 ObS 23/22p
Vgl; Beisatz: Hier: Ambulanzkostenzuschuss zu einer beidseitigen Blepharoplastik (operative Augenlidstraffung) mangels vertraglicher Regelung. (T6)
TE OGH 2023-06-22 10 ObS 65/23s
nur: Der Gesetzgeber hat von verbindlichen Vorgaben abgesehen und stattdessen die Festsetzung der Höhe des Kostenzuschusses der eigenen Verantwortung der Versicherungsträger überlassen. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106241