Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0105944

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Geschäftszahl

3Ob2202/96m; 1Ob281/98z; 5Ob289/01p; 6Ob180/03v; 5Ob258/05k; 10Ob8/06h; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 5Ob159/11k; 7Ob32/12z; 2Ob58/13p; 4Ob50/14b; 2Ob145/13g; 3Ob256/16t; 5Ob113/17d; 6Ob6/20f; 9Ob30/23m

Norm

EheG §55a Abs2

Rechtssatz

Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2202/96m

TE OGH 1998-10-30 1 Ob 281/98z

Ähnlich; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T1)

TE OGH 2001-12-11 5 Ob 289/01p

Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne. (T2)

TE OGH 2003-09-11 6 Ob 180/03v

Auch; nur: Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T3)

TE OGH 2006-01-10 5 Ob 258/05k

Auch; nur T3

TE OGH 2006-04-25 10 Ob 8/06h

nur T3

TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g

Auch; Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T4); Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T5)

TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p

Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/171

TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y

Vgl aber; Beisatz: Auch bei einer Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter als bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. (T6)

TE OGH 2011-08-25 5 Ob 159/11k

Vgl auch

TE OGH 2012-04-25 7 Ob 32/12z

Vgl auch

TE OGH 2013-09-19 2 Ob 58/13p

Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T7)

TE OGH 2014-04-23 4 Ob 50/14b

Auch; nur T3

TE OGH 2014-05-22 2 Ob 145/13g

Auch; nur: Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T8)

Beis wie T4

TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t

nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. (T9)

TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d

Vgl auch

TE OGH 2020-02-20 6 Ob 6/20f

nur T2

TE OGH 2023-09-27 9 Ob 30/23m

vgl; nur T3; Beisatz wie T4; nur T8

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105944