OGH
RS0105944
27.09.2023
3Ob2202/96m; 1Ob281/98z; 5Ob289/01p; 6Ob180/03v; 5Ob258/05k; 10Ob8/06h; 2Ob253/08g; 2Ob90/09p; 9Ob28/10y; 5Ob159/11k; 7Ob32/12z; 2Ob58/13p; 4Ob50/14b; 2Ob145/13g; 3Ob256/16t; 5Ob113/17d; 6Ob6/20f; 9Ob30/23m
EheG §55a Abs2
Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht.
TE OGH 1996-09-10 3 Ob 2202/96m
TE OGH 1998-10-30 1 Ob 281/98z
Ähnlich; Beisatz: Hier: Kindesunterhalt. (T1)
TE OGH 2001-12-11 5 Ob 289/01p
Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne. (T2)
TE OGH 2003-09-11 6 Ob 180/03v
Auch; nur: Das seinerzeitige Verhältnis zwischen Unterhalt und Einkommen des Unterhaltspflichtigen spielt für eine Neubemessung allerdings dann keine Rolle, wenn die Änderung der Umstände nicht oder nicht nur in einer Änderung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen besteht. (T3)
TE OGH 2006-01-10 5 Ob 258/05k
Auch; nur T3
TE OGH 2006-04-25 10 Ob 8/06h
nur T3
TE OGH 2009-07-16 2 Ob 253/08g
Auch; Beisatz: Ändern sich mehrere Bemessungsparameter, ist regelmäßig mit einer von den Vergleichsrelationen losgelösten Neubemessung des Unterhalts vorzugehen. (T4); Beisatz: Aber auch in solchen Fällen kann im Wege der (ergänzenden) Vertragsauslegung das Ergebnis erzielt werden, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden soll. (T5)
TE OGH 2009-12-18 2 Ob 90/09p
Auch; nur T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/171
TE OGH 2010-05-11 9 Ob 28/10y
Vgl aber; Beisatz: Auch bei einer Änderung anderer oder mehrerer Bemessungsparameter als bei einer Änderung der Einkommensverhältnisse kann die (ergänzende) Vertragsauslegung zum Ergebnis führen, dass die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe nicht vernachlässigt werden darf. (T6)
TE OGH 2011-08-25 5 Ob 159/11k
Vgl auch
TE OGH 2012-04-25 7 Ob 32/12z
Vgl auch
TE OGH 2013-09-19 2 Ob 58/13p
Auch; nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T7)
TE OGH 2014-04-23 4 Ob 50/14b
Auch; nur T3
TE OGH 2014-05-22 2 Ob 145/13g
Auch; nur: Beschränkt sich die Änderung der Verhältnisse auf das Einkommen als Unterhaltsbemessungsgrundlage, ist in ergänzender Vertragsauslegung anzunehmen, die Parteien hätten bei Bedachtnahme auf die später geänderten Umstände einen Unterhalt vereinbart, der der sich aus dem Vergleich ergebenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. (T8)
Beis wie T4
TE OGH 2017-01-26 3 Ob 256/16t
nur: Jeder Unterhaltsverpflichtung wohnt die Umstandsklausel inne, soweit deren Beachtung von den Parteien nicht gültig ausgeschlossen wurde. (T9)
TE OGH 2018-02-13 5 Ob 113/17d
Vgl auch
TE OGH 2020-02-20 6 Ob 6/20f
nur T2
TE OGH 2023-09-27 9 Ob 30/23m
vgl; nur T3; Beisatz wie T4; nur T8
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105944