OGH
RS0106314
22.08.1996
1Ob512/96; 3Ob12/98f; 6Ob12/98b; 9Ob26/00i; 4Ob94/08i; 6Ob102/08f; 2Ob139/14a; 1Ob226/16s
ABGB §523 Cd; ABGB §851
Steht nicht fest, dass die mit Eigentumsfreiheitsklage nach Paragraph 523, ABGB belangte Partei durch schon getroffene oder wenigstens geplante Baumaßnahmen auf einem ihr gehörigen Weg in das Eigentumsrecht eines klagenden Nachbarn eingegriffen hat oder eingreifen will, muss das Ausmaß des Eingriffs und daher auch der richtige Grenzverlauf als Vorfrage im streitigen Eigentumsfreiheitsverfahren geklärt werden. Wenn sich entsprechende Feststellungen über den richtigen Grenzverlauf nicht (mehr) treffen lassen, ist das Klagebegehren angesichts der Behauptungspflicht und Beweispflicht des Klägers für den richtigen Grenzverlauf mangels Nachweises der Verletzung des Eigentumsrechts des Klägers abzuweisen. Der Kläger ist insoweit auf das außerstreitige Grenzfestsetzungsverfahren nach Paragraphen 850, f ABGB verwiesen.
TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96
Veröff: SZ 69/187
TE OGH 1997-12-17 3 Ob 12/98f
nur: Bildet die richtige Grenze eine Vorfrage in einem streitigen Verfahren, so ist über sie im Prozess zu entscheiden. (T1)
TE OGH 1998-01-29 6 Ob 12/98b
TE OGH 2000-07-12 9 Ob 26/00i
Vgl auch; Beis wie T1
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 94/08i
nur T1
TE OGH 2008-06-05 6 Ob 102/08f
Vgl; Beisatz: Kann die richtige Grenze nicht ermittelt werden („Grenzverwirrung"), muss sie neu festgesetzt werden. Der Klägerin ist der Beweis des tatsächlichen beziehungsweise richtigen Grenzverlaufs nicht gelungen. Eine Beweislastumkehr, nach der der Beklagte einen vom Grenzverlauf „nach Mappe beziehungsweise Kataster abweichenden Eigentumsgrenzverlauf" unter Beweis zu stellen hätte, findet nicht statt (so schon 1 Ob 512/96 und 6 Ob 12/98b). (T2)
TE OGH 2014-10-23 2 Ob 139/14a
nur T1
TE OGH 2016-12-20 1 Ob 226/16s
Vgl; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106314