Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0106711

Entscheidungsdatum

24.07.2023

Geschäftszahl

10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS129/04z; 10ObS74/14a; 10ObS137/22b

Norm

ASVG §292 Abs1

BPGG §3 Abs1

BPGG §9 Abs2

Rechtssatz

Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit des Aufenthaltes (insbesondere nach fremdenpolizeilichen Vorschriften), kommt es daher ebensowenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Pflegegeldwerbers muß vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein besonderes voluntatives Element ("Verbleibeabsicht") kommt es - im Gegensatz zum ordentlichen Wohnsitz bzw nunmehr zum Hauptwohnsitz - nicht an.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2207/96y

Veröff: SZ 69/184

TE OGH 1997-12-02 10 ObS 401/97m

Beisatz: Hier: Paragraph 292, Absatz eins, ASVG. (T1)

TE OGH 1998-07-16 10 ObS 197/98p

Beis wie T1

TE OGH 1998-11-10 10 ObS 347/98x

Beis wie T1

TE OGH 1999-02-18 10 ObS 28/99m

Beis wie T1

TE OGH 2001-05-08 10 ObS 103/01x

Vgl aber; nur: Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. (T2) Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im Paragraph 3, BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T3); Veröff: SZ 74/84

TE OGH 2001-06-28 10 ObS 166/01m

Vgl aber; nur T2; Beis wie T3

TE OGH 2004-12-14 10 ObS 129/04z

nur: Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T4); Beis wie T1

TE OGH 2014-07-15 10 ObS 74/14a

Vgl auch

TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b

nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106711