OGH
RS0106711
24.07.2023
10ObS2207/96y; 10ObS401/97m; 10ObS197/98p; 10ObS347/98x; 10ObS28/99m; 10ObS103/01x; 10ObS166/01m; 10ObS129/04z; 10ObS74/14a; 10ObS137/22b
ASVG §292 Abs1
BPGG §3 Abs1
BPGG §9 Abs2
Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. Auf rechtliche Aspekte, insbesondere die Erlaubtheit des Aufenthaltes (insbesondere nach fremdenpolizeilichen Vorschriften), kommt es daher ebensowenig an wie auf die allfällige Motivation für den Aufenthalt in Österreich. Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Die örtliche Nahebeziehung des Pflegegeldwerbers muß vielmehr eine höhere Intensität erreichen. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Auf ein besonderes voluntatives Element ("Verbleibeabsicht") kommt es - im Gegensatz zum ordentlichen Wohnsitz bzw nunmehr zum Hauptwohnsitz - nicht an.
TE OGH 1996-08-20 10 ObS 2207/96y
Veröff: SZ 69/184
TE OGH 1997-12-02 10 ObS 401/97m
Beisatz: Hier: Paragraph 292, Absatz eins, ASVG. (T1)
TE OGH 1998-07-16 10 ObS 197/98p
Beis wie T1
TE OGH 1998-11-10 10 ObS 347/98x
Beis wie T1
TE OGH 1999-02-18 10 ObS 28/99m
Beis wie T1
TE OGH 2001-05-08 10 ObS 103/01x
Vgl aber; nur: Der Anspruch auf Pflegegeld hängt zunächst nur von der tatsächlichen physischen Anwesenheit im Bundesgebiet ab. (T2) Beisatz: Im Sinne der bindenden Rechtsansicht des Europäischen Gerichtshofes im Urteil vom 8. März 2001, C-215/99, ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage, nach der die Leistung von Pflegegeld nach dem BPGG vom Vorliegen des gewöhnlichen Aufenthaltes des Pflegebedürftigen in Österreich abhängig ist, dem Gemeinschaftsrecht widerspricht. Auf Grund des Anwendungsvorranges dieses Rechts ist diese im Paragraph 3, BPGG für den Anspruch auf Pflegegeld vorgesehene Voraussetzung unbeachtlich. (T3); Veröff: SZ 74/84
TE OGH 2001-06-28 10 ObS 166/01m
Vgl aber; nur T2; Beis wie T3
TE OGH 2004-12-14 10 ObS 129/04z
nur: Der faktische Aufenthalt allein genügt freilich nicht. Für die Qualifizierung des Aufenthaltes als "gewöhnlich" sind seine Dauer und Beständigkeit sowie andere Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. (T4); Beis wie T1
TE OGH 2014-07-15 10 ObS 74/14a
Vgl auch
TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b
nur T4
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106711