OGH
RS0106099
12.08.1996
4Ob2170/96p; 4Ob2228/96t; 4Ob319/97h; 4Ob228/98b; 3Ob136/03a; 4Ob258/04a; 4Ob122/12p; 4Ob38/15i; 4Ob254/15d; 4Ob66/17k
ÄrzteG §25; ÄrzteG §53 Abs1; UWG §1 C5b; RL "Arzt und Öffentlichkeit" der Österreichischen Ärztekammer allg
Wer für Ärzte werbend auftritt, hat sich gemäß Paragraph 25, Absatz 3, ÄrzteG einer gegen Paragraph 25, ÄrzteG verstoßenden Ankündigung zu enthalten. Er muss auch die Konkretisierung der in Paragraph 25, Absatz eins, ÄrzteG enthaltenen Begriffe durch die gemäß Paragraph 25, Absatz 4, ÄrzteG von der Österreichischen Ärztekammer erlassenen Richtlinie ("Arzt und Öffentlichkeit") beachten.
TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2170/96p
TE OGH 1996-10-01 4 Ob 2228/96t
Beisatz: Dies gilt auch für eine Sozialversicherungsanstalt, die für das von ihr betriebene Zahnambulatorium, somit für die Ausübung ärztlicher Tätigkeiten, werbend auftritt. (T1)
TE OGH 1997-11-25 4 Ob 319/97h
Beisatz: Dass der Werbende es allenfalls unterlassen hat, sich über die maßgeblichen Rechtsvorschriften zu unterrichten, kann ihn nicht entlasten. (T2)
TE OGH 1998-09-28 4 Ob 228/98b
Vgl auch
TE OGH 2003-07-17 3 Ob 136/03a
Vgl auch
TE OGH 2005-02-08 4 Ob 258/04a
Beisatz: Dieses Verbot gilt für jeden, der für Ärzte werbend auftritt. (T3)
Beisatz: Hier: Zahntaxi. (T4)
TE OGH 2012-07-10 4 Ob 122/12p
Beis wie T2; Beisatz: Damit wird der Ärztekammer nicht das Recht zugestanden, für jedermann ärztliche Standesvorschriften zu erlassen, sondern nur sichergestellt, dass die Werbebeschränkungen für Ärzte nicht dadurch umgangen werden, dass Dritte für den Arzt werben. (T5)
TE OGH 2015-03-24 4 Ob 38/15i
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-03-30 4 Ob 254/15d
Auch; Beisatz: Hier: Werberichtlinien der Österr. Zahnärztekammer nach Paragraph 35, ZÄG. (T6); Veröff: SZ 2016/40
TE OGH 2017-08-24 4 Ob 66/17k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Wirbt ein Dritter sowohl (rechtmäßig) für einen Arzt als auch für Heilbehelfe, sonstige medizinische Produkte oder deren Hersteller, verstößt er dann gegen Artikel 3, Litera d, WerbeV 2014 und ist lauterkeitsrechtlich haftbar, wenn die Werbung gemeinsam erfolgt und insofern eine Verknüpfung zwischen den Angeboten hergestellt wird. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106099