OGH
12.08.1996
4Ob2167/96x
UWG §1 D1c;
UWG §2 D4;
UWG §14 A1;
Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß vergleichbare Mitbewerber Preise verlangen, die unter den vom Beklagten angeführten Vergleichspreisen liegen. Die Behauptungslast für die Anspruchsgrundlage trifft in jedem Fall den Kläger. Das gilt auch dann, wenn es um die Behauptung der Unrichtigkeit einer in der Werbung vorgenommenen Klarstellung geht, um welche Art von Vergleichspreisen es sich handelt.
TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2167/96x
RS0106633