Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Geschäftszahl

4Ob2167/96x

Norm

UWG §1 D1c;

UWG §2 D4;

UWG §14 A1;

Rechtssatz

Es ist Sache des Klägers, zu behaupten und zu beweisen (bescheinigen), daß vergleichbare Mitbewerber Preise verlangen, die unter den vom Beklagten angeführten Vergleichspreisen liegen. Die Behauptungslast für die Anspruchsgrundlage trifft in jedem Fall den Kläger. Das gilt auch dann, wenn es um die Behauptung der Unrichtigkeit einer in der Werbung vorgenommenen Klarstellung geht, um welche Art von Vergleichspreisen es sich handelt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2167/96x

Rechtssatznummer

RS0106633