Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.08.1996

Geschäftszahl

4Ob2137/96k

Norm

KartG 1988 §30a;

UWG §2 D5;

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Unter einem "Fachhändler" wird üblicherweise ein Händler verstanden, den vertragliche Beziehungen mit dem Erzeugungsunternehmen oder Vertriebsunternehmen verbinden, auf dessen Produkt(e) er sich spezialisiert hat. Die Bezeichnung als "Kärcher - Fachhändler" ist zur Irreführung geeignet, wenn der Händler entgegen dem bei den beteiligten Verkehrskreisen erweckten Anschein nicht Vertragshändler des mit dem Vertrieb von Kärcher-Produkten in Österreich befaßten Unternehmens ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2137/96k

Rechtssatznummer

RS0106677