OGH
12.08.1996
4Ob2137/96k
KartG 1988 §30a;
UWG §2 D5;
UWG §2 D11;
Unter einem "Fachhändler" wird üblicherweise ein Händler verstanden, den vertragliche Beziehungen mit dem Erzeugungsunternehmen oder Vertriebsunternehmen verbinden, auf dessen Produkt(e) er sich spezialisiert hat. Die Bezeichnung als "Kärcher - Fachhändler" ist zur Irreführung geeignet, wenn der Händler entgegen dem bei den beteiligten Verkehrskreisen erweckten Anschein nicht Vertragshändler des mit dem Vertrieb von Kärcher-Produkten in Österreich befaßten Unternehmens ist.
TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2137/96k
RS0106677